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Krisenbonus: Bis zu 1.000 Euro steuerfrei für Beschäftigte geplant

Die Bundesregierung plant einen steuer- und beitragsfreien Krisenbonus von bis zu 1.000 Euro für Beschäftigte. Für die Entgeltabrechnung sind die konkreten gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen noch abzuwarten.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Steuerfreier Krisenbonus bis 1.000 Euro – Berechnung der Sonderzahlung für Arbeitnehmer
Foto: © stock.adobe.com/Rochu_2008

Steuer- und beitragsfreier Krisenbonus geplant

Die Bundesregierung plant die Einführung eines steuer- und beitragsfreien Krisenbonus für Beschäftigte. Ziel der Maßnahme ist es, Arbeitnehmer angesichts gestiegener Energiepreise kurzfristig zu entlasten. Vorgesehen ist ein Betrag von bis zu 1.000 Euro je Beschäftigten. Die Finanzierung soll über eine Erhöhung der Tabaksteuer erfolgen.

Steuerfreie Zahlung als Teil eines Maßnahmenpakets

Der geplante Bonus ist Teil eines umfassenderen Maßnahmenpakets. Für die betriebliche Praxis ist insbesondere von Bedeutung, dass die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei ausgestaltet werden soll. Damit reiht sich die Maßnahme in bekannte Instrumente der vergangenen Jahre ein.

Vergleich mit Corona-Sonderzahlungen und Inflationsausgleichsprämie

Vergleichbare Regelungen gab es bereits mit den steuerfreien Corona Sonderzahlungen sowie der Inflationsausgleichsprämie. Diese ermöglichten es Arbeitgebern, zusätzliche Leistungen ohne Abgabenbelastung zu gewähren. Voraussetzung war dabei unter anderem, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden.

Gesetzliche Regelungen und Zusätzlichkeitsanforderung

Für den aktuell geplanten Krisenbonus sind die konkreten gesetzlichen Regelungen noch nicht bekannt. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form bekannte Voraussetzungen wie die Zusätzlichkeitsanforderung übernommen werden. Gerade diese Detailfragen sind für die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung in der Praxis entscheidend.

Umsetzung in der Entgeltabrechnung

Unabhängig davon wird die Umsetzung in der Entgeltabrechnung eine klare Zuordnung und entsprechende Dokumentation der Zahlung erfordern. Maßgeblich werden letztlich die gesetzlichen Vorgaben sowie ergänzende Verwaltungsanweisungen sein, die den Rahmen für die praktische Anwendung festlegen.

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