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Neues BMF-Schreiben schafft Klarheit zum Betriebsstättenbegriff

Das BMF hat neue Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff veröffentlicht. Das Schreiben schafft Klarheit zu Homeoffice-Arbeitsplätzen und grenzüberschreitenden Tätigkeiten für international tätige Unternehmen.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Betriebsstätte: Gelb leuchtende Glühbirne hebt sich ab – Symbol für BMF-Schreiben zu Betriebsstättenbegriff und Homeoffice
Foto: © stock.adobe.com/magele-picture

Mit Schreiben vom 18.06.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen neue Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff und zur Begründung einer Betriebsstätte im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht. Das Schreiben ersetzt die bisherigen Ausführungen aus dem BMF-Schreiben vom 24.12.1999 und berücksichtigt die zwischenzeitlichen Entwicklungen im nationalen und internationalen Steuerrecht.

Praktische Bedeutung des Betriebsstättenbegriffs

Der Betriebsstättenbegriff hat erhebliche praktische Bedeutung. Ob eine Betriebsstätte vorliegt, entscheidet in zahlreichen Fällen darüber, welchem Staat Besteuerungsrechte zustehen und welche steuerlichen Pflichten Unternehmen zu erfüllen haben. Die neuen Verwaltungsgrundsätze gelten sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt Steuerpflichtige und legen ihren Schwerpunkt auf grenzüberschreitende Sachverhalte.

Homeoffice und Tätigkeiten in Räumlichkeiten Dritter

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte greift das BMF auch typische Praxisfälle auf. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten in Räumlichkeiten Dritter sowie die steuerliche Beurteilung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.

Gerade diese Fragestellungen haben durch die zunehmende Internationalisierung und die dauerhafte Etablierung mobiler Arbeitsformen erheblich an Bedeutung gewonnen.

Mehr Rechtssicherheit für international tätige Unternehmen

Für international tätige Unternehmen schafft das Schreiben damit mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung, ob durch bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsorte eine Betriebsstätte entsteht. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Prüfung künftig noch stärker am konkreten Einzelfall auszurichten ist.

Anwendung in offenen Fällen

Die neuen Verwaltungsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit keine entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen bestehen. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten oder dauerhaft im Ausland eingesetzten Beschäftigten sollten die Auswirkungen des neuen BMF-Schreibens daher frühzeitig prüfen und bestehende Strukturen gegebenenfalls steuerlich neu bewerten.

 

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