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Jahressteuergesetz 2026

Mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 setzt der Gesetzgeber seinen Kurs fort, steuerliche Verfahren weiter zu digitalisieren und bestehende Regelungen an aktuelle Rechtsprechung sowie europarechtliche Vorgaben anzupassen. Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Änderungen, die auch für die Entgeltabrechnung von erheblicher Bedeutung sind.

Lohnsteuerrecht
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Frau liegt auf dem Teppich und erledigt auf dem Laptop die Steuererklärung
Foto: stock.adobe.com/contrastwerkstatt

Grundlohn bei SFN-Zuschlägen

Im Mittelpunkt steht unter anderem eine gesetzliche Klarstellung bei den steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen nach § 3b EStG. Künftig soll ausdrücklich geregelt werden, dass bei der Ermittlung des maßgebenden Grundlohns ausschließlich steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn berücksichtigt wird. Pauschal versteuerte Entgeltbestandteile bleiben dagegen unberücksichtigt. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und schafft zugleich mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsstellen.

Erste Tätigkeitsstätte

Auch die Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte sollen angepasst werden. Nach dem Gesetzentwurf soll die bisherige Frist von 48 Monaten für Tätigkeiten im Inland auf 24 Monate verkürzt werden. Dies hätte zur Folge, dass längerfristige Projekteinsätze deutlich schneller zur Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte führen könnten. Für die Praxis wären damit insbesondere Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Reisekosten, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen verbunden.

Datenaustausch

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Ausbau des elektronischen Datenaustauschs. So soll das bereits bestehende elektronische Verfahren für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erweitert werden. Darüber hinaus plant der Gesetzgeber die elektronische Übermittlung weiterer steuerlich relevanter Arbeitgeberleistungen an die Finanzverwaltung. Betroffen wären unter anderem steuerfreie Reisekostenerstattungen, Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung, Leistungen im Rahmen der Aktivrente sowie Angaben zur Überlassung von Dienstwagen. Damit wird der Trend zu einem umfassenden elektronischen Datenabgleich zwischen Arbeitgebern und Finanzverwaltung weiter fortgesetzt.

Weitere Änderungen

Besonders weitreichend ist die vorgesehene Neuregelung bei der Vorsorgepauschale. Ab dem Jahr 2030 sollen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr pauschal ermittelte Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Stattdessen sollen die tatsächlich einbehaltenen Beiträge maßgeblich sein. Ziel dieser Änderung ist es, die Differenz zwischen der im Lohnsteuerabzugsverfahren erhobenen Steuer und der später festgesetzten Einkommensteuer weiter zu reduzieren.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf erweiterte Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau vor. Gleichzeitig sollen die Verfahren zur Korrektur elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vereinfacht werden. Auch diese Änderungen unterstreichen den zunehmenden Fokus auf digitale Prüfverfahren und einen automatisierten Datenaustausch.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 macht deutlich, dass die Digitalisierung der steuerlichen Verfahren weiter voranschreitet. Für Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsstellen bedeutet dies, dass Datenqualität, Dokumentation und elektronische Meldeverfahren künftig noch stärker in den Mittelpunkt rücken werden. Es empfiehlt sich daher, die weiteren Beratungen zum Gesetzgebungsverfahren aufmerksam zu verfolgen und die möglichen Auswirkungen auf bestehende Prozesse frühzeitig zu prüfen.

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