Grundfreibetrag 2023 nach Auffassung des FG Münster verfassungsgemäß

Der Grundfreibetrag für das Jahr 2023 verstößt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nicht gegen das Grundgesetz. Mit Urteil vom 16.06.2026 (2 K 2077/25 E) wies das Gericht die Klage eines zusammen veranlagten Ehepaares ab, das eine Anhebung des Grundfreibetrags um jeweils 500 Euro begehrte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Orientierung am Bürgergeld nicht erforderlich
Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Grundfreibetrag das steuerliche Existenzminimum nicht mehr ausreichend abdecke und deshalb mindestens an der Höhe des Bürgergeldes sowie der Wohngeldleistungen ausgerichtet werden müsse.
Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht jedoch nicht. Nach Auffassung der Richter verfolgen Steuerrecht und Sozialrecht unterschiedliche Zielsetzungen, sodass ein vollständiger Gleichlauf zwischen steuerlichem Existenzminimum und sozialrechtlichen Leistungen verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist. Pauschalierungen und Typisierungen seien im Steuerrecht grundsätzlich zulässig. Dies gelte insbesondere für Wohn- und Heizkosten, bei denen bundeseinheitliche Werte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht seien.
Weitere Entlastungen sind einzubeziehen
Das Gericht stellte außerdem klar, dass bei der Beurteilung des steuerlichen Existenzminimums nicht allein der Grundfreibetrag betrachtet werden dürfe. Zusätzliche steuerliche Entlastungen, wie beispielsweise die Energiepreispauschale, seien ebenso zu berücksichtigen wie der doppelte Grundfreibetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten sowie das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge für Familien.
Bedeutung für die Praxis
Unmittelbare Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung ergeben sich aus der Entscheidung zunächst nicht. Für Arbeitgeber bestätigt das Urteil die bisherige Rechtslage, sodass der Grundfreibetrag 2023 weiterhin Grundlage für den Lohnsteuerabzug bleibt. Da der Bundesfinanzhof nun über die zugelassene Revision entscheiden wird, bleibt abzuwarten, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt oder den Gesetzgeber zu einer erneuten Überprüfung der Höhe des steuerlichen Existenzminimums verpflichtet.

