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Lohnsteuerbescheinigung 2027: Neue Zeile für Aktivrente : Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Ab 2027 erhält die Aktivrente eine eigene Zeile in der Lohnsteuerbescheinigung. Für die Entgeltabrechnung bedeutet dies: Monatliche steuerfreie Beträge müssen bereits während des Jahres gespeichert werden.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Lohnsteuerbescheinigung 2027 Aktivrente: Gehaltsabrechnung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
Foto: © stock.adobe.com/Jürgen Hüls

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 13.08.2026 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027 veröffentlicht. Für die Entgeltabrechnung fällt dabei vor allem eine Neuerung ins Auge: Die Aktivrente erhält einen eigenen Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung.

Neue Zeile 16c für die Aktivrente

Beschäftigte Arbeitnehmer können nach Erreichen der Regelaltersgrenze unter den gesetzlichen Voraussetzungen Arbeitslohn nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei erhalten. Dieser aufgrund der Aktivrente steuerfrei belassene Arbeitslohn ist ab 2027 in der neuen Zeile 16c der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Was auf den ersten Blick lediglich nach einer zusätzlichen Zeile im Bescheinigungsmuster aussieht, hat für die Entgeltabrechnung allerdings weitergehende Folgen.

Monatliche Beträge müssen gespeichert werden

Im elektronischen Datensatz ist zusätzlich der monatlich aufgrund der Aktivrente steuerfrei belassene Arbeitslohn zu übermitteln. Es reicht deshalb nicht aus, den Gesamtbetrag erst zum Jahresende für die Lohnsteuerbescheinigung zu ermitteln.

Die steuerfreien Beträge müssen bereits während des laufenden Jahres den jeweiligen Monaten zugeordnet und im Abrechnungssystem entsprechend gespeichert werden. Damit wirkt sich die Aktivrente nicht nur auf die laufende steuerliche Behandlung des Arbeitslohns aus, sondern auch auf die Datenhaltung und die spätere elektronische Übermittlung.

Anforderungen an Abrechnungssysteme

Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob ihre Abrechnungssysteme die erforderlichen Lohnarten und Datenfelder vorsehen und eine monatliche Zuordnung der steuerfreien Beträge gewährleisten.

Besonderheit bereits für 2026

Wichtig ist dabei der Blick auf das laufende Jahr: Auch für 2026 muss der aufgrund der Aktivrente steuerfrei belassene Arbeitslohn bescheinigt werden.

Eine eigene Zeile steht in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 allerdings noch nicht zur Verfügung. Der entsprechende Betrag ist deshalb in einem Freifeld anzugeben. Arbeitgeber müssen somit bereits für 2026 sicherstellen, dass die steuerfrei behandelten Beträge zutreffend ermittelt und für die spätere Bescheinigung vorgehalten werden.

 

Praxishinweis

Die neue Zeile 16c ist mehr als eine rein formale Änderung der Lohnsteuerbescheinigung. Für die Payroll kommt es darauf an, den nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Arbeitslohn nicht nur richtig abzurechnen, sondern auch monatlich zuzuordnen und für die elektronische Übermittlung vorzuhalten. Gerade bei der Einrichtung der Aktivrente im Abrechnungssystem sollte dieser Punkt von Anfang an berücksichtigt werden.

 

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