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Steuerfreie Aktivrente ab 2026 beschlossen

Ab 01.01.2026 gilt ein Steuerfreibetrag Aktivrente von bis zu 2.000 Euro monatlich für sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 3 Nr. 21 EStG). Der Freibetrag ist ein echter Monatsfreibetrag, gilt nur in einem Dienstverhältnis und setzt eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers voraus.

Allgemein
Lesezeit 3 Min.
Seniorenpaar legt Münzen ins Sparschwein – Aktivrente mit Steuerfreibetrag ab 2026.“
Foto: © stock.adobe.com/WavebreakmediaMicro

Gesetz beschlossen: Aktivrente startet 2026

Mit dem endgültigen Beschluss des Aktivrentengesetzes am 19.12.2025 wird ab dem 01.01.2026 ein steuerlicher Freibetrag für weiterarbeitende Rentner eingeführt. Ziel ist es, Anreize zu schaffen, um den Verbleib älterer Beschäftigter im Berufsleben über die Regelaltersgrenze hinaus zu fördern. In Zeiten des Fachkräftemangels soll so wertvolles Wissen im Unternehmen gehalten werden.

Steuerfreibetrag im Überblick: bis zu 2.000 Euro monatlich

Kern des Gesetzes ist ein monatlicher Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus einer aktiven Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der neu eingefügte § 3 Nr. 21 EStG. Es handelt sich um einen echten Freibetrag, der nur monatlich greift und nicht auf andere Monate übertragbar ist.

Sozialversicherung bleibt bestehen: keine Entlastung bei Beiträgen

Die Einnahmen bleiben voll sozialversicherungspflichtig. Beschäftigte zahlen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber leisten zusätzlich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daraus ergeben sich keine finanziellen Vorteile für den Arbeitgeber.

Wer ist ausgeschlossen? Diese Personengruppen profitieren nicht

Nicht begünstigt sind geringfügig Beschäftigte und Beamte, die statt einer gesetzlichen Rente eine Pension erhalten. Auch Zahlungen wie Ruhegehälter, Wartegelder, Betriebsrenten, Witwen- oder Waisenrenten sowie sonstige Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind von der Steuerbefreiung ausgenommen. Gleiches gilt für laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive Sonderzahlungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Voraussetzungen: Regelaltersgrenze und aktives Beschäftigungsverhältnis

Eine tatsächliche Rentenzahlung ist nicht Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung. Der Arbeitgeber muss daher nicht prüfen, ob eine Rente bezogen wird. Entscheidend ist allein das Erreichen der Regelaltersgrenze und ein aktives sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Nur ein Arbeitsverhältnis: schriftliche Erklärung erforderlich

Der Freibetrag darf nur in einem einzigen Dienstverhältnis berücksichtigt werden. Eine Aufteilung zwischen mehreren Arbeitgebern ist nicht zulässig. Um dies zu gewährleisten, ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich. Sie bestätigt, dass der Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wird. Das ist besonders relevant, wenn aufgrund einer bestehenden Betriebsrente die Steuerklassen I bis V bereits vergeben sind und deshalb das Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI geführt wird.

Praxisbeispiel 1: Steuerklasse VI trotz Betriebsrente – Freibetrag möglich

Eine Person erhält eine Betriebsrente in Höhe von 1.000 Euro. Diese wird mit Steuerklasse IV versteuert. Daneben beginnt sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine neue Tätigkeit bei einem weiteren Arbeitgeber. Dieser erhält beim ELStAM-Abruf die Steuerklasse VI. Wenn die betroffene Person schriftlich bestätigt, dass kein weiteres Arbeitsverhältnis besteht, kann der neue Arbeitgeber trotz Steuerklasse VI den Freibetrag anwenden.

Praxisbeispiel 2: Zweites Arbeitsverhältnis – Freibetrag nicht anwendbar

Ein Rentner ist bei einem Arbeitgeber mit Steuerklasse IV beschäftigt und erhält dort 1.500 Euro monatlich. Zusätzlich arbeitet er bei einem weiteren Arbeitgeber mit einem Einkommen von 800 Euro. Der zweite Arbeitgeber kann den Freibetrag nicht anwenden, da bereits ein anderes aktives Arbeitsverhältnis besteht. Eine entsprechende Bescheinigung darf hier nicht ausgestellt werden. Der erste Arbeitgeber nutzt den Freibetrag, auch wenn der Betrag nicht ausgeschöpft ist.

Folgen bei falscher Bescheinigung: Veranlagung und Erklärungspflicht

Wenn eine Bescheinigung unrechtmäßig ausgestellt wurde und der zweite Arbeitgeber deshalb keine Lohnsteuer einbehält, ist dieser nicht haftbar. Die Nachversteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. In jedem Fall ist eine Einkommensteuererklärung durch den Arbeitnehmer verpflichtend.

Nachweis in der Lohnsteuerbescheinigung: Ausweis des steuerfreien Betrags

Der steuerfreie Betrag muss in der Jahreslohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Die Bescheinigung nach § 41b Abs. 1 EStG dient insbesondere der späteren Evaluierung der Maßnahme. Zusätzlich ist vorgesehen, dass es neue Bescheinigungen über die Sozialversicherungsbeiträge geben wird.

Kein Sonderausgabenabzug: Abzugsverbot bei Aktivrente

Normalerweise können Beiträge zur Sozialversicherung als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Das ist bei der Aktivrente jedoch nicht möglich. Da der Arbeitslohn steuerfrei ist, greift hier das Abzugsverbot nach § 3c EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 EStG.

Technische Umsetzung: separater Ausweis der Sozialversicherungsbeiträge nötig

Folglich dürfen die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr in den bisherigen Feldern (Zeilen 22 bis 27) der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Es wird hierfür einen separaten Ausweis geben müssen, was eine technische Anpassung des Meldeverfahrens erforderlich macht.

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