Steuerfreie Fortbildungskosten vom Arbeitgeber
Fortbildungskosten können steuerfrei sein, wenn ein überwiegendes betriebliches Interesse vorliegt. Entscheidend ist die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit – unabhängig von der Arbeitszeit.

Frage
Was zählt als überwiegendes betriebliches Interesse?
Was zählt konkret als überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers bei Fortbildungen? Muss der Arbeitgeber die Zeit der Fortbildung als Arbeitszeit anrechnen, damit ein betriebliches Interesse gerechtfertigt ist und muss die Maßnahme unmittelbar nur die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb fördern?
Antwort
Betriebliches Interesse unabhängig von der Arbeitszeit
Ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers bei der Übernahme von Fortbildungskosten liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahme dazu dient, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers zu erhöhen. Dies ist unabhängig davon, ob die Fortbildung während der Arbeitszeit oder in der Freizeit des Arbeitnehmers stattfindet. Auch wenn der Arbeitnehmer die Fortbildung nach Feierabend oder an einem arbeitsfreien Tag besucht, kann ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen, sofern die Maßnahme der Verbesserung der beruflichen Qualifikationen dient, die im Betrieb benötigt werden.
Anrechnung auf die Arbeitszeit nicht erforderlich
Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Fortbildung auf die Arbeitszeit anrechnet. Wenn er dies jedoch tut, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen für ein überwiegendes betriebliches Interesse entbehrlich, es sei denn, es gibt konkrete Hinweise darauf, dass die Maßnahme primär einen Belohnungscharakter hat.
Kostenübernahme bei Arbeitnehmer als Rechnungsempfänger
Ein überwiegendes betriebliches Interesse kann auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer selbst Rechnungsempfänger der Fortbildungskosten ist, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat vor Vertragsabschluss schriftlich die Übernahme oder den Ersatz der Kosten zugesagt.
Praxisbeispiele für betriebliches Interesse
Beispiele für ein überwiegendes betriebliches Interesse sind etwa Fortbildungen, die die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers erweitern, um den Anforderungen des Arbeitsplatzes besser gerecht zu werden, oder Schulungen, die spezifisch auf die Tätigkeit im Unternehmen zugeschnitten sind, wie etwa die Ausbildung von Mitarbeitern zu „Gesundheitsbeauftragten” für ihre Abteilung.
Förderung der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit nach § 3 Nr. 19 EStG
Eine Fortbildung, die vom Arbeitgeber finanziert wird, muss nicht ausschließlich die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb verbessern, um als Maßnahme im überwiegenden betrieblichen Interesse zu gelten. Es reicht aus, wenn sie die allgemeine Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers fördert, sofern die Maßnahme keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat. Nach § 3 Nr. 19 EStG sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, unabhängig davon, ob diese Verbesserung spezifisch auf den Betrieb des Arbeitgebers bezogen ist.
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