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Aktivrente für Werkstudenten im Rentenalter: Voraussetzungen und Personengruppe 106

Altersrentner können als Werkstudenten die Aktivrente nutzen, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind. Das Werkstudentenprivileg gilt nur für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Markus StierAllgemein
Lesezeit 1 Min.
Stempel Rente auf Rentenformular – Aktivrente für Werkstudenten mit Rentenversicherungspflicht
Foto: © stock.adobe.com/Wolfilser

Frage

Kann ein Altersrentner als Werkstudent die Aktivrente nutzen?

Wenn ein Altersrentner die Regelaltersrente erreicht hat und weiter als Werksstudent beschäftigt wird und nach Aussagen der Kasse auch als Werkstudent geschlüsselt wird also PGR 106, dennoch würden alle Voraussetzungen für die Aktivrente erfüllt. Mit SV pflichtigen Einkommen (im Übergangsbereich). Gilt auch in diesem Fall die Aktivrente? Denn sonst in den Webinaren wurde grundsätzlich immer nur die PG 119,120,101 angesprochen. Doch können ja auch Rentner wieder studieren. Gibt es dafür auch irgendeine gesetzliche Grundlage?

Antwort

Rentner können studieren – auch mit Werkstudentenstatus

Rentner können grundsätzlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein Studium aufnehmen und als Werkstudent tätig sein. Das Rentenrecht kennt kein Höchstalter für den Beginn oder das Fortführen eines Studiums, sodass diese Kombination rechtlich möglich ist.

Aktivrente bei Personengruppe 106: Die Voraussetzungen

Werkstudenten, die der Personengruppe 106 zugeordnet sind und aufgrund ihrer Rentenversicherungspflicht Beiträge abführen, können die Aktivrente gemäß § 3 Nr. 21 EStG in Anspruch nehmen, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Aktivrente setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat, nichtselbstständig beschäftigt ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen entrichtet (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI). Werkstudenten, die rentenversicherungspflichtig sind und für deren Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, erfüllen diese Bedingung.

Werkstudentenprivileg gilt nicht für die Rentenversicherung

Entscheidend ist, dass die Rentenversicherungspflicht tatsächlich besteht und die Beiträge abgeführt werden. Der Personengruppenschlüssel 106 (Werkstudenten) schließt die Rentenversicherungspflicht nicht aus, da das Werkstudentenprivileg nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt, nicht jedoch für die Rentenversicherung.

alga-Competence-Center, beantwortet durch Markus Stier

 

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