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Sozialversicherungsrechengrößen 2027: Alle Werte steigen

Die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 stehen fest. Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung steigt außerordentlich auf 6.375 Euro monatlich. Arbeitgeber müssen Versicherungsstatus prüfen.

Allgemein
Lesezeit 3 Min.
Stempel Sozialversicherung symbolisiert Sozialversicherungsrechengrößen 2027 Beitragsbemessungsgrenze
Foto: © stock.adobe.com/Pulwey

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.09.2026 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Damit stehen die voraussichtlichen Rechengrößen für das kommende Jahr fest.

Grundlage für die reguläre Fortschreibung ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025 von 4,38 Prozent. Eine Besonderheit ergibt sich 2027 allerdings in der Krankenversicherung.

Zusätzlich zur regulären Anpassung werden die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze um monatlich 300 Euro angehoben. Dadurch fällt der Anstieg deutlich stärker aus als bei einer alleinigen Fortschreibung entsprechend der Lohnentwicklung.

Die Rechengrößen 2027 im Überblick

Rechengrößemonatlichjährlich
Bezugsgröße4.130 €49.560 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V7.012,50 €84.150 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V6.075 €72.900 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 8 SGB V6.712,50 €80.550 €
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung6.375 €76.500 €
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung8.850 €106.200 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung10.900 €130.800 €
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2027–53.452 €
Endgültiges Durchschnittsentgelt 2025–49.147 €

Deutlicher Anstieg in der Krankenversicherung

Besonders kräftig steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Sie soll von monatlich 5.812,50 Euro im Jahr 2026 auf 6.375 Euro im Jahr 2027 steigen. Das entspricht einer Erhöhung um 562,50 Euro monatlich beziehungsweise 6.750 Euro im Jahr.

Für Beschäftigte mit entsprechend hohen Arbeitsentgelten wird damit ein deutlich größerer Teil des Entgelts beitragspflichtig. Dies wirkt sich zugleich auf die vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteile aus und führt zu höheren Personalkosten.

Auch die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V steigt deutlich. Sie soll 2027 bei 84.150 Euro jährlich beziehungsweise 7.012,50 Euro monatlich liegen.

Neu zu beachten ist außerdem die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 8 SGB V von 80.550 Euro jährlich beziehungsweise 6.712,50 Euro monatlich.

Versicherungsrechtliche Beurteilung überprüfen

Für die Entgeltabrechnung bedeutet die Anpassung nicht nur, dass neue Werte in den Abrechnungssystemen hinterlegt werden müssen.

Die höheren Jahresarbeitsentgeltgrenzen können sich unmittelbar auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigten auswirken. Arbeitgeber müssen deshalb zum Jahreswechsel prüfen, welche Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze weiterhin überschreiten und bei welchen Beschäftigten sich durch die neuen Werte Änderungen ergeben.

Gerade aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Grenzen in der Krankenversicherung sollte diese Prüfung rechtzeitig vorbereitet werden.

Höhere Arbeitgeberkosten berücksichtigen

Auch für die Personalkostenplanung 2027 sind die neuen Werte von Bedeutung. Steigende Beitragsbemessungsgrenzen führen bei entsprechend verdienenden Beschäftigten zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen und damit zugleich zu steigenden Arbeitgeberkosten.

Die Auswirkungen können insbesondere bei Unternehmen mit einer größeren Zahl höher vergüteter Beschäftigter erheblich sein. Die neuen Rechengrößen sollten deshalb bereits in die Budget- und Personalkostenplanung für 2027 einbezogen werden.

Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf

Die neuen Werte sind noch nicht endgültig. Derzeit liegt der Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vor.

Die Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und anschließend den Bundesrat passieren. Das Inkrafttreten ist zum 01.01.2027 vorgesehen.

Praxishinweise für die Entgeltabrechnung

Für die Praxis wichtig: Die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 sollten bereits jetzt in die Vorbereitungen auf den Jahreswechsel einbezogen werden. Dabei geht es nicht nur um die technische Aktualisierung der Entgeltabrechnung.

Insbesondere die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung von 6.375 Euro monatlich und die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 84.150 Euro jährlich führen zu spürbaren Veränderungen.

Arbeitgeber sollten deshalb frühzeitig die finanziellen Auswirkungen ermitteln, die versicherungsrechtliche Beurteilung der betroffenen Beschäftigten vorbereiten und sicherstellen, dass die neuen Werte rechtzeitig in den Abrechnungssystemen berücksichtigt werden.

Bis zur Januarabrechnung 2027 mit der Umsetzung zu warten, wäre angesichts der außergewöhnlich starken Veränderungen insbesondere in der Krankenversicherung zu spät.


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