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Beitragsbemessungsgrenze 2027: Außerordentliche Anhebung um 300 Euro – was Arbeitgeber wissen müssen

Ab 2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung außerordentlich um 300 Euro monatlich, die Jahresarbeitsentgeltgrenze um 3.600 Euro jährlich – mit erheblichen Auswirkungen auf Entgeltabrechnung und Versicherungsstatus.

Sozialversicherung
Lesezeit 4 Min.
Beitragsbemessungsgrenze und Sozialversicherung – Wegweiser vor Euro-Geldscheinen symbolisiert Rechengrößen 2027
Foto: © stock.adobe.com/Wolfilser

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz greift der Gesetzgeber tief in die bisherigen Mechanismen zur Fortschreibung der Sozialversicherungsrechengrößen ein. Im Mittelpunkt stehen die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die zusätzliche Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Beide Maßnahmen sollen ab 2027 zu höheren Beitragseinnahmen führen und damit einen wesentlichen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung leisten.

Für die Praxis handelt es sich dabei nicht lediglich um die übliche Anpassung der Rechengrößen zum Jahreswechsel. Bislang orientierte sich deren Fortschreibung grundsätzlich an der Entwicklung der Bruttolöhne und Bruttogehälter. Für 2027 greift der Gesetzgeber zusätzlich unmittelbar in diese Systematik ein. Die außerordentliche Erhöhung wirkt sich damit nicht nur im Jahr 2027 aus, sondern verändert auch die Ausgangsbasis für die Fortschreibung in den Folgejahren.

Für Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsstellen bedeutet dies höhere Beitragsbelastungen, neue versicherungsrechtliche Prüfungen und entsprechende Anpassungen der Abrechnungssysteme.

Außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze 2027

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt wird. Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.

Die gesetzliche Grundlage wird in § 223 Abs. 3 und 4 SGB V neu gefasst. Nach § 223 Abs. 3 SGB V sind beitragspflichtige Einnahmen grundsätzlich bis zu einem Dreihundertsechzigstel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze für jeden Kalendertag zu berücksichtigen.

Die entscheidende Änderung enthält § 223 Abs. 4 SGB V. Für 2027 wird die Beitragsbemessungsgrenze an die außerordentlich erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze gekoppelt. Im Ergebnis erhöht sich die regulär fortgeschriebene Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich um 300 Euro monatlich.

Betroffen sind insbesondere Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt die regulär fortgeschriebene Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Für diesen Personenkreis steigt der beitragspflichtige Anteil des Arbeitsentgelts. Damit erhöhen sich sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Nach der Gesetzesbegründung erwartet der Gesetzgeber allein aus dieser Maßnahme zusätzliche Beitragseinnahmen von rund 2,6 Milliarden Euro jährlich. Etwa die Hälfte dieser Mehrbelastung entfällt auf die Arbeitgeber.

Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Für die Payroll bedeutet die Neuregelung mehr als die jährliche Aktualisierung eines Grenzwertes. Die höhere Beitragsbemessungsgrenze ist in sämtlichen beitragsrechtlichen Berechnungen zu berücksichtigen.

Dies betrifft neben der laufenden Beitragsberechnung insbesondere Einmalzahlungen, die Anwendung der Märzklausel nach § 23a SGB IV, Rückrechnungen und Korrekturabrechnungen. Gerade bei Einmalzahlungen muss weiterhin geprüft werden, welcher Teil einer Sonderzahlung innerhalb der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze liegt und damit beitragspflichtig ist.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern Rückrechnungen über den Jahreswechsel 2026/2027. Die Entgeltabrechnungssysteme müssen sicherstellen, dass für den jeweiligen Abrechnungszeitraum die zutreffende Beitragsbemessungsgrenze herangezogen wird.

Auch auf die soziale Pflegeversicherung wirkt sich die höhere Beitragsbemessungsgrenze aus. Der Gesetzgeber ergänzt hierzu § 40 Abs. 1 SGB XI um eine besondere Regelung. Bei der Beitragsfestsetzung für 2028 soll sichergestellt werden, dass sich die außerordentliche Erhöhung ausschließlich auf die höchste Beitragsklasse auswirkt und keine unbeabsichtigten Auswirkungen auf die übrigen Beitragsstufen entstehen.

Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt zusätzlich um 3.600 Euro

Parallel zur Beitragsbemessungsgrenze wird auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerordentlich angehoben. Während die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Arbeitsentgelt Beiträge erhoben werden, entscheidet die Jahresarbeitsentgeltgrenze darüber, ob ein Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei ist.

Die für 2027 nach der regulären Fortschreibung ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze wird zusätzlich um 3.600 Euro jährlich erhöht. Diese Erhöhung bleibt auch für die Folgejahre Bestandteil der Berechnungsgrundlage. Das Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird damit dauerhaft angehoben.

Gerade für die Entgeltabrechnung ist diese Änderung von erheblicher Bedeutung. Die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet darüber, ob Beschäftigte weiterhin der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen oder wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei werden können.

Bestandsschutz für bereits privat Krankenversicherte

Ohne eine Übergangsregelung hätte die außerordentliche Erhöhung dazu führen können, dass Beschäftigte allein aufgrund der gesetzlichen Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig werden, obwohl sich ihr Arbeitsentgelt überhaupt nicht verändert hat.

Um dies zu verhindern, enthält § 6 Abs. 8 SGB V eine besondere Bestandsschutzregelung. Sie gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren und gleichzeitig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine substitutive Krankenversicherung abgeschlossen hatten.

Für diesen Personenkreis wird die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 nicht um die zusätzlichen 3.600 Euro angehoben. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass allein die außerordentliche gesetzliche Anhebung zu einer Rückkehr in die Versicherungspflicht führt.

Neue Prüfpflichten bei Einstellungen und Arbeitgeberwechseln

Besonders relevant wird die Neuregelung bei Neueinstellungen und Arbeitgeberwechseln. Arbeitgeber müssen künftig feststellen, ob der Arbeitnehmer bereits am 31.12.2026 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war und zu diesem Zeitpunkt über eine substitutive private Krankenversicherung verfügte.

Diese Informationen ergeben sich nicht ohne Weiteres aus den üblichen Abrechnungsstammdaten. Für die Praxis wird deshalb entscheidend sein, welche Nachweise Arbeitgeber hierfür verlangen und dokumentieren müssen.

Praxishinweis

Die Änderungen bei Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze gehören zu den für die Payroll besonders bedeutsamen Bestandteilen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Während die höhere Beitragsbemessungsgrenze unmittelbar zu steigenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei höher verdienenden Beschäftigten führt, verursacht die neue Systematik der Jahresarbeitsentgeltgrenze zusätzlichen Prüfungsaufwand.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Bestandsschutzregelung. Arbeitgeber sollten ihre Prozesse für Neueinstellungen und Arbeitgeberwechsel rechtzeitig anpassen und sicherstellen, dass die für die Anwendung des § 6 Abs. 8 SGB V erforderlichen Angaben und Nachweise erhoben werden können.

Entscheidend wird in den kommenden Monaten zudem sein, wie die Sozialversicherungsträger die gesetzlichen Vorgaben in ihren gemeinsamen Grundsätzen und Rundschreiben konkretisieren. Erst damit werden zahlreiche Detailfragen zur praktischen Umsetzung abschließend beantwortet werden können.

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