Betriebliche Massage steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Das Sozialgericht München hat entschieden, dass betriebliche Massagen nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Freiwillige Gesundheitsmaßnahmen gehören zum privaten Lebensbereich.

Viele Arbeitgeber investieren zunehmend in Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Dazu gehören unter anderem Massagen, die den Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf Kosten des Arbeitgebers angeboten werden. Dass solche Angebote jedoch nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 22.07.2026 (S 9 U 498/25) klargestellt.
Unfall auf dem Weg zur Massage
Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin über das betriebsinterne Buchungssystem eine Schulter- und Nackenmassage vereinbart. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten der Maßnahme und stellte hierfür einen Behandlungsraum im Betrieb zur Verfügung.
Noch bevor die Massage beginnen konnte, rutschte die Beschäftigte beim Betreten des Behandlungsraums auf ausgelaufenem Massageöl aus und zog sich einen Meniskusriss zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Diese Auffassung bestätigte nun auch das Sozialgericht München.
Individuelle Gesundheitsmaßnahme ist keine versicherte Tätigkeit
Nach Auffassung des Gerichts gehörte die Inanspruchnahme der Massage nicht zur versicherten Tätigkeit. Zwar fand die Maßnahme während der Arbeitszeit, im Betrieb und auf Kosten des Arbeitgebers statt. Dennoch handelte es sich um eine freiwillige individuelle Gesundheitsmaßnahme, die dem persönlichen Lebensbereich der Arbeitnehmerin zuzuordnen sei.
Ein ausreichender sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung bestehe nicht. Entscheidend sei, dass die Teilnahme weder arbeitsvertraglich geschuldet noch vom Arbeitgeber angeordnet worden sei. Andernfalls könnten Arbeitgeber und Beschäftigte den Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes allein durch betriebliche Regelungen beliebig erweitern.
Kein Vergleich mit Betriebssport
Auch einen Vergleich mit versichertem Betriebssport oder betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen ließ das Gericht nicht zu. Während solche Veranstaltungen dem Gemeinschaftsinteresse des Betriebs dienen können, stehe bei einer Massage ausschließlich der individuelle gesundheitliche Nutzen des einzelnen Beschäftigten im Vordergrund.
Ebenso verneinte das Gericht einen Wegeunfall. Der Sturz ereignete sich zwar innerhalb des Betriebsgebäudes, jedoch auf dem Weg zu einer nicht versicherten Tätigkeit. Außerdem habe sich keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht. Das Risiko des ausgelaufenen Massageöls habe ausschließlich im Zusammenhang mit der freiwilligen Teilnahme an der Massage bestanden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Für Arbeitgeber ist dies insbesondere bei der Einführung freiwilliger Gesundheitsangebote von Bedeutung. Auch wenn solche Maßnahmen die Gesundheit der Beschäftigten fördern und vom Arbeitgeber finanziert werden, begründen sie allein keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Arbeitgeber sollten daher ihre Beschäftigten darüber informieren, dass freiwillige Gesundheitsangebote regelmäßig dem privaten Lebensbereich zugeordnet werden und Unfälle in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres als Arbeitsunfall anerkannt werden. Für die Entgeltabrechnung ergeben sich aus der Entscheidung zwar keine unmittelbaren Auswirkungen, sie unterstreicht jedoch die klare Abgrenzung zwischen versicherter Beschäftigung und freiwilligen Gesundheitsmaßnahmen im Betrieb.
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