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Frühstartrente geplant: Kapitalgedeckte Altersvorsorge soll bereits im Kindesalter beginnen

Sozialversicherung
Lesezeit 2 Min.
Hand steckt eine Münze in ein Sparschwein; gestapelte Münzen vor einem Laptop symbolisieren Sparen, Budgetplanung und private Finanzen.

Mit einem Referentenentwurf zur Einführung einer Frühstartrente hat das Bundesministerium der Finanzen ein neues Modell der privaten Altersvorsorge vorgestellt. Ziel des Gesetzes ist es, bereits Kinder frühzeitig an den langfristigen Vermögensaufbau über den Kapitalmarkt heranzuführen und gleichzeitig die private Altersvorsorge zu stärken. Die Einführung ist nach den Planungen des BMF zum 01.01.2026 vorgesehen.

Staatliche Einzahlung ab dem sechsten Lebensjahr

Kern der geplanten Regelung ist eine staatliche Einzahlung von 10 Euro monatlich für jedes Kind im Alter von sechs bis 18 Jahren, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht. Die Beiträge werden aus dem Bundeshaushalt finanziert und in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot eingezahlt, das die Eltern bei einem zugelassenen Anbieter eröffnen können.

Zusätzlich sollen private Einzahlungen möglich sein. Diese werden auf 6.840 Euro jährlich begrenzt und ermöglichen einen weiteren Vermögensaufbau über die staatliche Förderung hinaus.

Standarddepot als Fördervoraussetzung

Die Förderung ist an einen sogenannten Standarddepot-Vertrag gebunden. Dieses Standardprodukt muss von allen Anbietern geförderter Altersvorsorge angeboten werden und unterliegt einem gesetzlichen Effektivkostendeckel von einem Prozent. Damit soll sichergestellt werden, dass die staatlichen Fördermittel möglichst effizient angelegt werden.

Nach Erreichen der Volljährigkeit kann das angesparte Guthaben ohne größeren Verwaltungsaufwand in einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag überführt werden. Die Frühstartrente bildet damit den Einstieg in eine lebenslange kapitalgedeckte Altersvorsorge.

Steuerfreie Ansparphase

Während der Ansparphase bleiben sämtliche Erträge steuerfrei. Eine Auszahlung des angesparten Vermögens soll grundsätzlich erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Die Auszahlungen unterliegen anschließend der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.

Kollektive Anlage durch die Bundesbank

Für Kinder, deren Eltern kein individuelles Altersvorsorgedepot eröffnen, sieht der Gesetzentwurf eine automatische kollektive Kapitalanlage vor. Diese soll von der

Deutschen Bundesbank verwaltet und ausschließlich weltweit diversifiziert in Aktien beziehungsweise Aktienfonds investiert werden.

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht die Möglichkeit, das angesparte Kapital quartalsweise aus dieser kollektiven Anlage in einen individuellen Altersvorsorgevertrag zu übertragen.

Finanzielle Bildung als Bestandteil des Konzepts

Ein weiterer Baustein des Gesetzentwurfs ist die Förderung der finanziellen Bildung. Anbieter individueller Verträge sollen Kindern und Eltern verständliche Informationen zur Wertentwicklung, den Kosten sowie den Grundlagen der kapitalgedeckten Altersvorsorge zur Verfügung stellen. Dadurch soll frühzeitig ein Verständnis für langfristigen Vermögensaufbau und die Chancen des Kapitalmarktes geschaffen werden.

Bedeutung für die Praxis

Unmittelbare Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung ergeben sich durch die geplante Frühstartrente nicht. Dennoch handelt es sich um ein steuerlich relevantes Vorhaben, das künftig insbesondere im Rahmen der privaten Altersvorsorge an Bedeutung gewinnen dürfte. Arbeitgeber können die Regelung künftig im Rahmen ihrer finanziellen Bildung oder bei der Beratung von Beschäftigten mit Familien aufgreifen. Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits erste FAQ zur geplanten Frühstartrente veröffentlicht. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt jedoch abzuwarten, ob der Referentenentwurf unverändert umgesetzt wird.

In den nächsten Ausgaben der Fachzeitschrift LOHN+GEHALT werden die Änderungen aus dem Rentenpaket mit seinen praktischen Auswirkungen umfangreich dargestellt.

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