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Unfallversicherung im Homeoffice: Wann der Weg zum Mittagessen versichert ist

Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Urteilen geklärt, wann Wege zur Nahrungsbeschaffung im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten unter Unfallversicherungsschutz stehen. Entscheidend sind die Einbindung in die betriebliche Organisation und die Betriebsbedingtheit des Weges.

Sozialversicherung
Lesezeit 6 Min.
Zerbrochener Teller mit Essen auf Boden im Homeoffice symbolisiert Unfallrisiko bei Mittagspause
Foto: © stock.adobe.com/Cat

Mit der zunehmenden Arbeit im Homeoffice und an wechselnden Arbeitsorten stellen sich auch in der gesetzlichen Unfallversicherung immer häufiger Abgrenzungsfragen. Eine davon betrifft einen ganz alltäglichen Vorgang: Wie ist der Weg zum Mittagessen zu beurteilen, wenn Beschäftigte nicht im Betrieb, sondern zu Hause oder mobil arbeiten?

Das Hessische Landessozialgericht hat sich hierzu in zwei Entscheidungen mit unterschiedlichen Sachverhalten befasst und wichtige Kriterien für die Praxis herausgearbeitet. Während das Gericht in einem Fall einen Arbeitsunfall anerkannte, verneinte es im anderen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen beide Urteile sind Revisionen beim Bundessozialgericht unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R anhängig.

Wege zur Nahrungsbeschaffung können versichert sein

Ausgangspunkt ist die bereits aus der Tätigkeit im Betrieb bekannte Unterscheidung zwischen der Nahrungsaufnahme selbst und dem Weg zur Beschaffung von Essen.

Die Nahrungsaufnahme gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich. Wer während der Mittagspause isst oder trinkt, befriedigt damit zunächst ein persönliches Grundbedürfnis. Die eigentliche Nahrungsaufnahme steht deshalb regelmäßig nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Anders kann es beim Weg zum Essen oder zum Einkauf von Lebensmitteln zum alsbaldigen Verzehr sein. Ein solcher Weg kann versichert sein, wenn er ausreichend mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden ist.

Das Hessische LSG verlangt hierfür eine Verknüpfung in zweierlei Hinsicht. Zum einen muss der Weg mit der Handlungstendenz zurückgelegt werden, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und anschließend die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Zum anderen muss der Weg betrieblich bedingt sein. Er muss also gerade deshalb zurückgelegt werden, weil sich der Beschäftigte zur Ausübung seiner Tätigkeit an dem jeweiligen Arbeitsort befindet.

Diese Grundsätze gelten nicht nur innerhalb einer klassischen Unternehmensstätte. Auch das Homeoffice oder ein anderer Ort des mobilen Arbeitens kann unter entsprechenden Voraussetzungen Ausgangspunkt eines versicherten Weges sein.

Homeoffice wird zum Ausgangspunkt des versicherten Weges

Im ersten vom Hessischen LSG entschiedenen Fall arbeitete eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Homeofficetage waren nicht ausdrücklich vereinbart. Den betreffenden Arbeitstag hatte sie jedoch als Homeofficetag im Büro angemeldet.

Während ihrer Mittagspause machte sie sich auf den Weg zu einem Imbiss, um dort ihr Mittagessen zu besorgen. Auf dem Bürgersteig stürzte sie und brach sich den Oberarm. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Das Hessische LSG kam dagegen zu dem Ergebnis, dass ein versicherter Arbeitsunfall vorlag.

Einbindung in die betriebliche Organisation ist entscheidend

Entscheidend war für das Gericht insbesondere die Einbindung der Arbeitnehmerin in die betriebliche Arbeitsorganisation. Sie hatte sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag berufliche Termine und sich bei ihren Kollegen ausdrücklich in die Mittagspause abgemeldet. Der Weg zum Imbiss diente damit nach Auffassung des Gerichts dazu, während der begrenzten Pause Nahrung zu beschaffen und anschließend die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.

Auch die erforderliche Betriebsbedingtheit lag vor. Die Arbeitnehmerin befand sich aufgrund der betrieblichen Organisation an diesem Tag im Homeoffice. Dass keine festen Homeofficetage vereinbart waren, änderte daran nichts. Das Gericht berücksichtigte insbesondere, dass der Sachverhalt während der Corona-Pandemie spielte und die Tätigkeit im Homeoffice vom Arbeitgeber ausdrücklich gewünscht und praktiziert wurde.

Damit wurde das Wohnhaus für diesen Arbeitstag zum maßgeblichen Arbeitsort. Für die Abgrenzung des versicherten Weges war dementsprechend die Außentür des Wohnhauses maßgebend.

Mobiles Arbeiten allein reicht nicht

Zu einem anderen Ergebnis kam das Hessische LSG im zweiten Verfahren.

Hier war eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden vereinbart. Der Beschäftigte konnte seinen Arbeitsort grundsätzlich frei wählen. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit holte er bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen. Das Essen sollte anschließend auf der Terrasse verzehrt werden.

Auf dem Weg durch das Wohnhaus des Kollegen zur Terrasse knickte der Beschäftigte auf einer Treppe um und zog sich einen Kreuzbandanriss zu.

Das Hessische LSG erkannte diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Zwar stellte das Gericht nicht infrage, dass grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit im Rahmen mobilen Arbeitens vorliegen konnte. Der konkrete Weg auf der Treppe war jedoch nicht ausreichend mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden.

Private Handlungstendenz entscheidet

Nach Auffassung des Gerichts fehlten sowohl die erforderliche Handlungstendenz als auch die Betriebsbedingtheit des Weges.

Der Beschäftigte ging die Treppe hinunter, weil er auf der Terrasse essen wollte. Damit stand ein privater Zweck im Vordergrund. Daran änderte auch sein Vortrag nichts, er habe während des Essens weiterarbeiten wollen. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass er die Treppe zu diesem Zeitpunkt auch dann hinabgestiegen wäre, wenn er nicht hätte essen wollen.

Hinzu kam, dass der Beschäftigte seinen Arbeitstag weitgehend frei gestalten konnte. Anders als die Arbeitnehmerin im ersten Verfahren war er nicht durch feste Termine oder Pausenvorgaben in die betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden.

Das Gericht berücksichtigte außerdem die verbleibende Arbeitszeit. Von dem vereinbarten sechsstündigen Arbeitstag waren bereits viereinhalb Stunden absolviert. Die Nahrungsaufnahme konnte deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht mehr in ausreichendem Maße damit begründet werden, dass sie der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit für den restlichen Arbeitstag diente.

Homeoffice und mobiles Arbeiten sind zu unterscheiden

Die beiden Entscheidungen zeigen, dass die bloße Tatsache, außerhalb der Unternehmensstätte zu arbeiten, für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes nicht ausreicht.

Entscheidend ist vielmehr, welche Funktion der jeweilige Ort für die konkrete betriebliche Tätigkeit hat und wie stark der Beschäftigte dort in die betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden ist.

Besteht mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung darüber, dass die eigene Wohnung oder ein anderer Ort als Arbeitsort genutzt wird, kann dieser Ort für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung die Funktion einer Unternehmensstätte übernehmen. Für die Abgrenzung eines Arbeitsweges kann dann insbesondere die Außentür des Wohnhauses maßgeblich werden.

Beim weitgehend frei gestalteten mobilen Arbeiten kann die Beurteilung schwieriger sein.

Je stärker Beschäftigte Arbeitsort, Arbeitszeit und Pausen selbst bestimmen können, desto genauer ist zu prüfen, ob der konkrete Weg tatsächlich betrieblich veranlasst oder überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.

Bedeutung für die betriebliche Praxis

Für Arbeitgeber unterstreichen die Entscheidungen die Bedeutung klarer Regelungen zum Homeoffice und zum mobilen Arbeiten. Dabei geht es nicht darum, jede einzelne Pause oder jeden Weg der Beschäftigten vorzugeben. Dennoch kann es für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung erheblich sein, ob ein Arbeitsort mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde und ob der Beschäftigte dort erkennbar in die betriebliche Organisation eingebunden ist.

Unternehmen sollten deshalb ihre Vereinbarungen zum Homeoffice und mobilen Arbeiten daraufhin überprüfen, ob Arbeitsorte und organisatorische Rahmenbedingungen ausreichend klar geregelt sind. Gerade die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitsorte führt dazu, dass die Grenze zwischen betrieblicher Tätigkeit und privater Lebensführung schwieriger zu bestimmen ist.

Die beiden Entscheidungen machen zugleich deutlich, dass ein Unfall während der Arbeitszeit nicht automatisch ein Arbeitsunfall ist. Maßgebend bleibt die konkrete Handlung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und deren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 28.4.2026, L 3 U 189/24, und vom 19.5.2026, L 3 U 176/25

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