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Minijobs ab 2027: Dynamischer Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung – 2,3 Mrd. Euro Mehrkosten

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz dynamisiert den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobs. Ab 2027 entstehen Mehrkosten von 2,3 Milliarden Euro jährlich – mit erheblichen Folgen für Payroll und Personalplanung.

Sozialversicherung
Lesezeit 2 Min.
Lohnabrechnung Minijob mit Euro-Münzen – steigende Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung ab 2027
Foto: © stock.adobe.com/Tobif82

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kommt auf Arbeitgeber von Minijobbern eine erhebliche zusätzliche Belastung zu. Der bisherige pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird neu ausgestaltet. Künftig orientiert sich der Beitrag unmittelbar am allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.

Damit wird der Krankenversicherungsbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte erstmals dynamisch. Steigen die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, steigen künftig automatisch auch die Lohnnebenkosten für die betroffenen Minijobs.

 

Rechtliche Grundlage: § 249b SGB V in neuer Fassung

Grundlage der Änderung ist die Neufassung des § 249b Satz 1 SGB V. Danach hat der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die aufgrund dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, künftig einen Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V zu tragen.

Damit verabschiedet sich der Gesetzgeber vom bisherigen statischen Pauschalsatz. Der Arbeitgeberbeitrag folgt künftig unmittelbar der allgemeinen Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Finanzielle Auswirkungen: 2,3 Milliarden Euro Mehrkosten

Milliardenbelastung für Arbeitgeber

Die finanziellen Auswirkungen sind erheblich. Nach den Berechnungen des Gesetzgebers soll die Neuregelung ab 2027 zu zusätzlichen Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung von rund 1,9 Milliarden Euro jährlich führen. Gleichzeitig steigen die Belastungen der Arbeitgeber um rund 2,3 Milliarden Euro pro Jahr. In diesen Berechnungen sind bereits Auswirkungen auf Beschäftigungen im Übergangsbereich berücksichtigt.

Besonders betroffen dürften Unternehmen sein, die eine größere Zahl von Minijobbern beschäftigen. Dazu zählen beispielsweise Einzelhandel, Gastronomie, Hotelgewerbe, Gebäudereinigung, Gesundheitswesen, soziale Einrichtungen und zahlreiche Dienstleistungsunternehmen.

Für diese Arbeitgeber bedeutet die Dynamisierung: Die Personalkosten können künftig allein aufgrund steigender Krankenversicherungsbeiträge zunehmen, ohne dass sich das Arbeitsentgelt oder der Beschäftigungsumfang verändert.

Konsequenzen für die Entgeltabrechnung

Neue Anforderungen an die Payroll

Für die Entgeltabrechnung ist die Änderung mehr als eine einmalige Anpassung zum Jahreswechsel. Abrechnungssysteme müssen künftig den jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz automatisch berücksichtigen.

Änderungen der Beitragssätze wirken sich damit unmittelbar auf die Berechnung der Arbeitgeberbeiträge für die betroffenen Minijobs aus. Auch Beitragsnachweise, Lohnkonten, Auswertungen sowie Rückrechnungen und Korrekturabrechnungen müssen die neue Systematik berücksichtigen.

Gerade deshalb gewinnt die Aktualität der im Entgeltabrechnungssystem hinterlegten Rechengrößen weiter an Bedeutung.

Minijob-Kosten neu kalkulieren

Für Unternehmen mit vielen geringfügig Beschäftigten empfiehlt sich bereits jetzt eine neue Kostenrechnung. Die höheren Krankenversicherungsbeiträge treffen zudem auf weitere Veränderungen, die sich auf die Kosten von Minijobs auswirken.

Damit stellt sich für Arbeitgeber zunehmend die Frage, ob bestehende Beschäftigungsmodelle wirtschaftlich weiterhin sinnvoll sind. Gerade bei Beschäftigungen nahe der Minijobgrenze kann sich deshalb auch ein Vergleich mit einer Beschäftigung im Übergangsbereich anbieten.

 

Praxishinweis

Arbeitgeber sollten die höheren Kosten frühzeitig in ihre Budget- und Personalplanung für 2027 einbeziehen und prüfen, ob die neue Berechnungslogik in den Entgeltabrechnungssystemen rechtzeitig umgesetzt wird. Besondere Aufmerksamkeit verdienen individuell eingerichtete Lohnarten sowie Schnittstellen zu Zeitwirtschafts- und HR-Systemen.

Die Neufassung des § 249b SGB V macht aus einem bislang weitgehend statischen Kostenfaktor einen dynamischen. Steigen künftig der allgemeine Beitragssatz oder der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung, steigen automatisch auch die Arbeitgeberkosten für die betroffenen Minijobs. Genau diese dauerhafte Dynamik sollten Unternehmen bei ihrer Personalplanung nicht unterschätzen.

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