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Bundesregierung gibt Überblick über umgesetzte und geplante Reformen

Die Bundesregierung entlastet Arbeitnehmer steuerlich: Seit 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent, weitere Reformen bei Einkommensteuertarif und Freibeträgen sind ab 2028 geplant.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 3 Min.
Steuerreform 2026: Münzstapel mit Taschenrechner und Stift symbolisieren steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer
Foto: © stock.adobe.com/photocrew

Die Bundesregierung will die steuerliche Belastung insbesondere für Bürgerinnen und Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen weiter reduzieren. Ein Teil der Maßnahmen ist bereits zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Weitere Entlastungen sollen ab 2027 folgen und insbesondere ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten.

Für die Entgeltabrechnung sind dabei vor allem die geplanten Änderungen bei Einkommensteuertarif, Grund- und Kinderfreibetrag sowie Arbeitnehmer-Pauschbetrag von Bedeutung. Aber auch die bereits umgesetzten Änderungen bei der Entfernungspauschale sowie bei der steuerlichen Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten sollten in der Praxis berücksichtigt werden.

Entfernungspauschale seit 2026 einheitlich 38 Cent

Eine bereits umgesetzte Änderung betrifft die Entfernungspauschale. Seit dem 01.01.2026 beträgt diese dauerhaft 0,38 Euro je Entfernungskilometer – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer.

Die Entfernungspauschale gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Auch die Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit niedrigen Einkünften bleibt bestehen.

Die finanzielle Wirkung hängt von der Länge des Arbeitswegs und davon ab, ob die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung kann eine Arbeitnehmerin mit einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche jährlich 176 Euro zusätzliche Werbungskosten geltend machen. Bei einem Arbeitsweg von 20 Kilometern erhöht sich der Werbungskostenabzug um 352 Euro.

Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge verlängert

Eine weitere bereits umgesetzte steuerliche Maßnahme betrifft reine Elektrofahrzeuge. Die Kfz-Steuerbefreiung wurde um fünf Jahre verlängert.

Begünstigt werden nun reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Gleichzeitig wurde die maximale Dauer der Steuerbefreiung bis zum 31.12.2035 verlängert.

Die Maßnahme soll den Umstieg auf Elektromobilität weiterhin steuerlich unterstützen.

Höhere Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten

Zum Jahreswechsel wurden außerdem die steuerlichen Freibeträge für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten angehoben.

Die Übungsleiterpauschale wurde von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich erhöht. Damit können beispielsweise Trainer in Sportvereinen entsprechende Vergütungen und Aufwandsentschädigungen bis zu diesem Betrag steuerfrei erhalten.

Auch die Ehrenamtspauschale wurde angehoben. Statt bislang 840 Euro können nun 960 Euro jährlich steuerfrei gewährt werden.

Für Arbeitgeber und andere auszahlende Stellen ist bei der steuerlichen Behandlung weiterhin entscheidend, dass die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind.

Reform der Einkommensteuer geplant

Deutlich weiterreichende Entlastungen befinden sich dagegen noch in Vorbereitung. Die Bundesregierung will eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen und insbesondere Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen steuerlich entlasten.

Geplant sind Verbesserungen beim:

  • Grundfreibetrag,
  • Kinderfreibetrag,
  • Kindergeld und
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Darüber hinaus soll der Einkommensteuertarif angepasst werden. Im Einkommensbereich zwischen 17.800 Euro und 70.600 Euro soll der Tarif künftig etwas flacher verlaufen.

Das angestrebte Entlastungsvolumen beziffert die Bundesregierung auf rund 10 Milliarden Euro jährlich. Die Vorbereitungen für das entsprechende Gesetzgebungsverfahren laufen derzeit.

Entlastungen sollen ab 2028 deutlich spürbar werden

Welche finanziellen Auswirkungen die Reform haben könnte, verdeutlicht die Bundesregierung anhand verschiedener Beispiele.

Eine Pflegekraft und eine Busfahrerin mit jeweils 2.800 Euro monatlichem Bruttoverdienst und zwei Kindern sollen ab 2028 gegenüber dem heutigen Stand um jeweils rund 632 Euro jährlich steuerlich entlastet werden.

Für einen alleinerziehenden Lehrer mit zwei Kindern und einem monatlichen Bruttoverdienst von 5.000 Euro wird eine Entlastung von rund 496 Euro jährlich genannt.

Dabei ist allerdings zu beachten: Diese Werte beruhen auf den derzeitigen Reformüberlegungen. Die geplante Einkommensteuerreform ist noch nicht gesetzlich umgesetzt.

Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Für die Payroll ist insbesondere die geplante Reform der Einkommensteuer von Interesse. Änderungen des Einkommensteuertarifs sowie von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wirken sich unmittelbar auf die Berechnung der Lohnsteuer aus.

Damit wären erneut Anpassungen der Programmablaufpläne und der Entgeltabrechnungsprogramme verbunden. Für Beschäftigte würden die steuerlichen Entlastungen im Regelfall unmittelbar über einen geringeren monatlichen Lohnsteuerabzug sichtbar.

Noch handelt es sich bei diesem Teil des Maßnahmenpakets allerdings um Planungen. Während die höhere Entfernungspauschale, die verlängerte Kfz-Steuerbefreiung und die verbesserten Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten bereits umgesetzt sind, bleibt bei der eigentlichen Reform der Einkommensteuer das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Für die Entgeltabrechnung gilt daher einmal mehr: Die politischen Eckpunkte geben bereits die Richtung vor. Für die konkrete Umsetzung sind jedoch die gesetzlichen Regelungen und insbesondere die späteren Vorgaben für den Lohnsteuerabzug entscheidend.

 

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