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Lohnsteuer-Richtlinien 2027: Wichtige Änderungen für die Entgeltabrechnung

Der Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 bringt wichtige Neuerungen für die Entgeltabrechnung: höhere Aufwandsentschädigungen, neue Regelungen zu Mahlzeitenzuschüssen im Homeoffice und vereinfachte Verfahren durch Textform.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 4 Min.
Detailansicht einer deutschen Lohnabrechnung mit Euro-Geldscheinen. Zu sehen sind die gesetzlichen Abzüge: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Darunter steht "Gesetzliches Netto" sowie weitere Abzüge.
Foto: © stock.adobe.com/fotomek

Der Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 mit Stand vom 22.06.2026 enthält zahlreiche Änderungen, die für Arbeitgeber und die Entgeltabrechnung von Bedeutung sind. Die neuen Richtlinien sollen grundsätzlich ab dem 01.01.2027 angewendet werden.

Bei einzelnen Regelungen ist jedoch eine frühere Anwendung vorgesehen. Noch handelt es sich um einen Entwurf, sodass Änderungen im weiteren Verfahren möglich sind.

Höhere steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Der monatlich ohne weiteren Nachweis steuerfrei anzuerkennende Betrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen soll von 250 Euro auf 275 Euro steigen. Bei gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten erhöht sich der Betrag von 8 Euro auf 9 Euro täglich. Diese Änderungen sollen bereits rückwirkend ab dem 01.01.2026 gelten.

Übungsleiterfreibetrag: Neue Regelungen

Bei nebenberuflichen Tätigkeiten wird künftig ausdrücklich auch die Mitarbeit in einem Mahlzeitendienst als begünstigte Pflegetätigkeit anerkannt, wenn sie über die bloße Lieferung von Mahlzeiten hinausgeht. Zudem kann eine Tätigkeit auch dann gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, wenn sie diesen nur mittelbar zugutekommt.

Die Erklärung des Arbeitnehmers über die Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags soll künftig in Textform ausreichen. Sie ist zum Lohnkonto zu nehmen und kann bis zum Widerruf, längstens jedoch für drei Kalenderjahre, berücksichtigt werden.

Nachträgliche Zahlungen bei Altersteilzeit

Nachträglich ausgezahlte Leistungen für einen Zeitraum der Altersteilzeitarbeit sollen auch dann steuerfrei bleiben, wenn sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Entscheidend ist, wann der Anspruch auf die Leistung entstanden ist. Für Ansprüche, die erst nach Beendigung der Altersteilzeit entstehen, kommt die Steuerbefreiung dagegen nicht mehr in Betracht.

Private Kranken- und Pflegeversicherung: Elektronische Übermittlung

Die für die Berechnung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses erforderlichen Angaben zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sollen grundsätzlich elektronisch als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt werden.

Beiträge, die systembedingt nicht elektronisch übermittelt werden können, darf der Arbeitnehmer weiterhin durch geeignete Unterlagen nachweisen. Dies kann beispielsweise Beiträge für Ehegatten oder Kinder mit einem eigenen Versicherungsvertrag betreffen. Die Bescheinigungen sind als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren.

Mahlzeitenzuschüsse im Homeoffice

Mahlzeitenzuschüsse sollen auch dann mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden können, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet oder nicht mehr als sechs Stunden täglich beschäftigt ist. Eine betriebliche Arbeitszeitregelung mit entsprechender Ruhepause ist dafür nicht erforderlich.

Der Arbeitnehmer darf einzelne Bestandteile einer Mahlzeit auch bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwerben. Nicht begünstigt bleibt dagegen der Kauf von Mahlzeiten oder einzelnen Bestandteilen auf Vorrat. Je Arbeitstag und bezuschusster Mahlzeit kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden.

Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Anbieter der Mahlzeit ist nicht notwendig. Der Arbeitgeber muss jedoch die Einhaltung der Voraussetzungen nachweisen und die Belege oder Abrechnungen zum Lohnkonto nehmen.

Übernachtung im Fahrzeug: Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Bei einer beruflich veranlassten Übernachtung in einem Fahrzeug soll künftig ausdrücklich der besondere Pauschbetrag für Berufskraftfahrer steuerfrei gezahlt werden können. Dabei handelt es sich nicht um die allgemeine Übernachtungspauschale von 20 Euro, sondern um den gesetzlich geregelten Pauschbetrag für zusätzliche Aufwendungen bei einer Übernachtung im Fahrzeug.

Doppelte Haushaltsführung: Vereinfachung durch Textform

Bei Arbeitnehmern der Steuerklassen I, II und VI soll die Erklärung über das Vorliegen eines eigenen Hausstands künftig in Textform ausreichen. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Die Erklärung bleibt als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Arbeitgeberfeiern: Neue Abgrenzung

Neu gefasst werden die Regelungen für Feiern aus Anlass der Diensteinführung, eines Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums, einer Verabschiedung oder eines runden Geburtstags.

Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers sollen nicht als Arbeitslohn gelten, wenn es sich nach den Gesamtumständen um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Die bisher in R 19.3 LStR enthaltene ausdrückliche 110-Euro-Grenze wird nicht übernommen. Arbeitgeber sollten deshalb den betrieblichen Charakter, die Organisation, den Teilnehmerkreis und die Kostenübernahme sorgfältig dokumentieren.

Überlassung von Parkplätzen

Kein Arbeitslohn soll vorliegen, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Parkplätze an der ersten Tätigkeitsstätte oder in deren Nähe zur Verfügung stellt und diese der Belegschaft als Gesamtheit angeboten werden. Eine individuelle Kennzeichnung einzelner Stellplätze ist dabei unschädlich.

Arbeitslohn soll dagegen entstehen, wenn ein Parkplatz nur einem einzelnen Arbeitnehmer zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu den eigenen Parkplatzkosten des Arbeitnehmers bleiben steuerpflichtig.

Weitere Änderungen in den Lohnsteuer-Richtlinien

Zusagen des Arbeitgebers zur Übernahme von Fortbildungskosten sollen künftig ebenfalls in Textform möglich sein. Außerdem wird die beschränkte Steuerpflicht grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer konkretisiert. Dabei werden insbesondere Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice und entsprechende Bagatellregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt.

Bei Gruppenunfallversicherungen soll die bisherige Grenze von 100 Euro für den steuerpflichtigen Durchschnittsbeitrag entfallen. Qualifizierungsgeld soll nicht zur Eintragung des Großbuchstabens U führen. Arbeitgeberanzeigen nach § 41c Abs. 4 EStG sollen künftig elektronisch übermittelt werden.

Mehrere Streichungen berücksichtigen zudem den Wegfall der Anwendung der Fünftelregelung durch den Arbeitgeber. Eine Tarifermäßigung für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten kann der Arbeitnehmer gegebenenfalls erst im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung erhalten.

Bedeutung für die Praxis

Der Entwurf bringt an vielen Stellen Erleichterungen durch die Textform und elektronische Verfahren. Gleichzeitig entstehen neue Abgrenzungs- und Dokumentationspflichten.

Arbeitgeber sollten insbesondere ihre Prozesse für Mahlzeitenzuschüsse, Arbeitgeberfeiern, Parkplätze sowie Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung überprüfen. Bis zur endgültigen Verabschiedung bleibt allerdings abzuwarten, welche Regelungen unverändert übernommen werden.

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