Programmablaufpläne für die Lohnsteuerberechnung 2025
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen neue Programmablaufpläne für die Lohnsteuerberechnung 2025 bekanntgegeben. Diese regeln die maschinelle Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer (§ 39b Abs. 6 EStG). Gleichzeitig wurde ein Programmablaufplan zur Begrenzung der Steuerbelastung bei Versorgungsbezügen gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht.
Die Pläne gelten ab dem 01.01.2025.
Grundlagen der Programmablaufpläne
Die aktualisierten Programmablaufpläne berücksichtigen folgende Aspekte:
- Einkommensteuertarif und Kinderfreibeträge: Anpassungen erfolgen gemäß der ab 2024 geltenden gesetzlichen Regelungen, einschließlich der im Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums festgelegten Werte.
- Sozialversicherungsdaten: Für 2025 gelten die neuen Beitragsbemessungsgrenzen sowie ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 % und ein einheitlicher Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 %.
- Steuerliche Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz: Hierzu zählen die gestreckte Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG) ab dem 01.01.2025.
- Wegfall der Tarifermäßigung nach § 34 EStG: Diese Regelung entfällt im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgrund der Aufhebung von § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG.
Der Programmablaufplan berücksichtigt jedoch noch nicht die potenziellen Änderungen durch das derzeit in der Gesetzgebung befindliche Steuerfortentwicklungsgesetz. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird 2025 ein aktualisierter Programmablaufplan veröffentlicht, der die Details zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs regelt.
Übergangsregelungen für manuelle Lohnsteuerberechnung
Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell berechnen, können während eines Übergangszeitraums auf die Lohnsteuertabellen bis einschließlich November 2024 zurückgreifen (Bekanntmachung vom 23.02.2024, BStBl I S. 295). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht. Die neuen Lohnsteuertabellen für 2025 werden zusammen mit dem geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bekannt gegeben.
Mit den neuen Programmablaufplänen schafft der Gesetzgeber die Grundlage für eine rechtssichere und aktualisierte Berechnung der Lohnsteuer 2025. Gleichzeitig bleibt eine gewisse Unsicherheit, bis die Gesetzgebung zum Steuerfortentwicklungsgesetz abgeschlossen ist. Arbeitgeber sind daher gut beraten, die Übergangsregelungen sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen zur manuellen Berechnung zu ergreifen.