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Vorläufiger Programmablaufplan für Dezember 2024

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ist geplant, dass der Grundfreibetrag nachträglich für 2024 um 180 Euro angehoben wird. Zudem soll der Kinderfreibetrag angehoben werden.

AllgemeinLohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Ein Rechner mit dem Jahr 2024 liegt neben einem silbernen Stift auf Finanzdokumenten voller Diagramme und Tabellen. Er deutet auf Budgetierung und Finanzplanung für das kommende Jahr hin, während man den vorläufigen Programmablaufplan Dezember 2024 für Lohnsteueranpassungen durchsieht.
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Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für das Jahr 2024 sichergestellt werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für das Jahr 2024 nochmals um 228 Euro auf 6.612 Euro angehoben werden. Stimmen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf zu, wird dieser im Laufe der nächsten Monate in Kraft treten und den Lohn-Einkommensteuertarif rückwirkend ändern.

 

Geplant ist, dass die Nachholung mit der Dezemberabrechnung erfolgt. Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben damit unverändert. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 erfolgt ausschließlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024.

Eine entsprechende Nachholregelung gilt auch hinsichtlich des erhöhten Kinderfreibetrags, der aber nur bei der zur Lohnsteuer zu erhebende Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag von Bedeutung ist.

So soll vermieden werden, dass Rückrechnungen nötig sind. Die Finanzverwaltung hat nunmehr bereits für den Lohnsteuerabzug ab 01.12.2024 einen vorläufigen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags veröffentlicht.

Es handelt sich um Entwürfe, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

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