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Einkommensteuerreformgesetz 2027: Das ändert sich für die Entgeltabrechnung

Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 bringt wichtige Änderungen für die Entgeltabrechnung: höhere Freibeträge, neue Regelungen bei Zuschlägen und deutlich teurere Minijobs ab Januar 2027.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.
inkommensteuerreformgesetz 2027: Kalenderblatt wird von 2026 auf 2027 umgeblättert
Foto: © stock.adobe.com/Annamorphosis

Der Jahreswechsel 2026/2027 bringt für die Payroll eine ganze Reihe neuer Herausforderungen. Mit dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 plant die Bundesregierung nicht nur Änderungen beim Einkommensteuertarif. Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, die steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie die Pauschsteuer für Minijobs sollen sich ändern. Die wesentlichen Neuregelungen sind zum 01.01.2027 vorgesehen.

Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigen 2027

Der Grundfreibetrag soll 2027 von derzeit 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen. Für 2028 ist eine weitere Erhöhung auf 12.900 Euro vorgesehen. Gleichzeitig werden die übrigen Tarifeckwerte angepasst. Für höhere Einkommen sieht der Entwurf dagegen eine stärkere Belastung vor.

Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll steigen: Statt bislang 1.230 Euro sollen ab 2027 1.430 Euro berücksichtigt werden. Für die Entgeltabrechnung entsteht dadurch grundsätzlich kein zusätzlicher Prüfungsaufwand. Die neuen Werte werden über die Programmablaufpläne unmittelbar in die Berechnung der Lohnsteuer einfließen.

Sonn- und Feiertagszuschläge: Neue Grundlohngrenzen ab 2027

Besonders interessant für die betriebliche Praxis ist die geplante Änderung bei den steuerfreien Zuschlägen. Für Sonn- und Feiertagsarbeit soll der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn zum 01.01.2027 von 50 Euro auf 75 Euro je Stunde steigen. Für Nachtarbeit bleibt es dagegen bei der bisherigen Grenze von 50 Euro. Gerade bei höher vergüteten Beschäftigten können dadurch künftig größere Teile der Zuschläge steuerfrei bleiben.

Unterschiede zwischen Steuer und Sozialversicherung beachten

Komplizierter wird allerdings das Zusammenspiel mit der Sozialversicherung. Die dort geltende Grundlohngrenze von 25 Euro soll nicht generell angehoben werden. Für tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine weitergehende Beitragsfreiheit vorgesehen. Die bloße arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einzelne Tarifregelungen soll dafür nicht ausreichen. Für die Payroll wird deshalb die genaue Prüfung der tarifvertraglichen Grundlagen wichtiger.

Minijob-Pauschsteuer steigt von 2 auf 5 Prozent

Finanziell besonders spürbar dürfte eine weitere geplante Änderung werden. Die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG soll bei entsprechend pauschal versteuerten Minijobs zum 01.01.2027 von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 600 Euro erhöht sich die Pauschsteuer damit von bislang 12 Euro auf 30 Euro. Das sind zusätzliche Arbeitgeberkosten von 18 Euro monatlich beziehungsweise 216 Euro im Jahr. Gerade Unternehmen mit vielen Minijobbern sollten deshalb ihre Personalkosten für 2027 frühzeitig neu kalkulieren und gegebenenfalls auch einen Vergleich mit einer Beschäftigung im Übergangsbereich vornehmen.

Umsetzung in der Entgeltabrechnung ab Januar 2027

Die geplanten Neuregelungen sollen grundsätzlich bereits für laufenden Arbeitslohn gelten, der für einen nach dem 31.12.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei sonstigen Bezügen kommt es auf einen Zufluss nach dem 31.12.2026 an. Damit müssen die Änderungen grundsätzlich bereits in der Januarabrechnung 2027 berücksichtigt werden.

Praxishinweis: Frühzeitige Vorbereitung empfohlen

Für die Entgeltabrechnung lohnt sich daher ein frühzeitiger Blick auf die geplanten Neuerungen. Neben den neuen Tarifwerten sollten insbesondere die Behandlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie die deutlich höhere Pauschsteuer für Minijobs in die Vorbereitungen auf den Jahreswechsel einbezogen werden.

Wichtig: Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich einzelne Regelungen und Beträge noch verändern. Die weitere Entwicklung sollte deshalb aufmerksam verfolgt werden.

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