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Kein Freibetrag für Betriebsrentner in der freiwilligen Krankenversicherung

Seit 2020 profitieren pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und -rentner von einem Freibetrag bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Freiwillig Versicherte hingegen können diesen Freibetrag nicht in Anspruch nehmen.

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Ein zerrissenes Stück Millimeterpapier mit der Aufschrift „Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner“ liegt auf einem Tisch. Im Hintergrund verschwimmen Stapel von Euromünzen und -scheinen und unterstreichen die ernste Thematik, während im Vordergrund ein Stift platziert ist – eine subtile Anspielung auf die komplexen finanziellen Entscheidungen, vor denen Entgeltabrechnungsexperten und Personalbetreuer stehen.
Foto: © stock.adobe.com/Eigens

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Entscheidungen vom 05.11.2024 klargestellt, dass diese Regelung keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt (B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

Freibetrag für pflichtversicherte Betriebsrentner seit 2020

Für Renten aus betrieblicher Altersversorgung fallen sowohl Kranken- als auch Pflegeversicherungsbeiträge an. Bereits seit 2004 zahlen pflichtversicherte Mitglieder den vollen Beitragssatz auf ihre Versorgungsbezüge, was damals zu einer Verdoppelung der Beiträge führte. Um diese Belastung abzumildern, wurde im Jahr 2020 ein monatlicher Freibetrag eingeführt, der von den beitragspflichtigen Einnahmen aus Betriebsrenten abgezogen wird. Dieser Freibetrag betrug anfangs 159,25 Euro (Stand 2020) und ist bis 2025 auf 187,25 Euro gestiegen. Ziel dieser Maßnahme war es, die mehr als vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Durchschnitt um rund 300 Euro jährlich zu entlasten. Dadurch sinkt das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung um etwa 1,2 Milliarden Euro pro Jahr.

Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Rentner – BSG hält Regelung für rechtens

Freiwillig Versicherte Betriebsrentner sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Laut BSG ist dies gerechtfertigt, da pflichtversicherte Rentner ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt haben. Diese Unterscheidung durfte der Gesetzgeber laut Gericht bei der Ausgestaltung des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.

Die Entscheidungen des BSG unterstreichen, dass die Differenzierung zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentnern in Bezug auf den Freibetrag rechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

 

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