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Minijob und Rentenversicherung: Ab Juli 2026 wird die Befreiung widerrufbar

Ab 1.7.2026 können Minijobber eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder aufheben. Das bringt mehr Flexibilität, sorgt aber auch für zusätzlichen Prüfungs- und Meldeaufwand in der Entgeltabrechnung.

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Symbolfoto Minijob: Holzbuchstaben mit dem Wort „Minijob“, daneben Euro-Münzen, Geldscheine und ein Sparschwein als Hinweis auf Entgeltabrechnung und Rentenversicherung.
Foto: © stock.adobe.com/ kittyfly

Rentenversicherungspflicht im Minijob: gesetzlicher Regelfall

Bei Minijobs wird ein Punkt in der Praxis häufig unterschätzt: Die Rentenversicherungspflicht ist eigentlich der gesetzliche Regelfall.

Viele Minijobber lassen sich allerdings zu Beginn der Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien, um den Eigenanteil von aktuell 3,6 % im gewerblichen Bereich nicht zahlen zu müssen. Damit verzichten sie gleichzeitig aber auch auf wichtige Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Neue Widerrufsmöglichkeit ab 01.07.2026

Und genau hier kommt ab dem 01.07.2026 eine wichtige Änderung.

Künftig können Minijobber eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder aufheben. Bisher war das nicht möglich. Die Entscheidung galt dauerhaft für die gesamte Beschäftigung.

Die neue Regelung bringt damit deutlich mehr Flexibilität in die Praxis.

Antrag, Form und Pflichten des Arbeitgebers

Der Antrag auf Aufhebung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Arbeitgeber müssen den Eingang dokumentieren, die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten und den Wechsel an die Minijob-Zentrale melden.

Wichtig ist dabei der Blick auf die Fristen. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und grundsätzlich ab dem Monat nach Antragstellung. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.

Auswirkungen auf Entgeltabrechnung und Meldungen

Für die Entgeltabrechnung bedeutet das zusätzlichen Prüfungs- und Meldeaufwand. Besonders relevant wird die korrekte Umstellung der Beitragsgruppen und Meldungen an die Minijob-Zentrale.

Mehrere Minijobs: einheitliche Entscheidung

Spannend ist außerdem: Bei mehreren Minijobs gilt die Änderung nur einheitlich für alle Beschäftigungen. Auch hier wird die praktische Umsetzung also nicht ganz trivial.

Fazit: Minijob als vollwertige Sozialversicherungs-Praxis

Die neue Regelung zeigt einmal mehr, wie dynamisch selbst vermeintlich einfache Beschäftigungsformen inzwischen geworden sind.

Minijob bleibt eben längst nicht mehr nur „ein bisschen Nebenjob“, sondern ist in vielen Bereichen vollwertige Sozialversicherungs- und Abrechnungspraxis.

 

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