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GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) plant die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Während zahlreiche Regelungen die Leistungsseite der Krankenversicherung betreffen, enthält der Entwurf auch mehrere Änderungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung und die Personalpraxis. 

Sozialversicherung
Lesezeit 3 Min.
Arzt im weißen Kittel hält Stethoskop in Deutschland-Farben hoch
Foto: ©stock.adobe.com/IHERPHOTO

Höherer Krankenversicherungsbeitrag bei Minijobs

Eine der für Arbeitgeber finanziell bedeutendsten Änderungen betrifft die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte.

Bislang entrichten Arbeitgeber für Minijobber einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 Prozent. Nach dem Referentenentwurf soll dieser Beitrag künftig auf das Niveau des allgemeinen Krankenversicherungsbeitragssatzes einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes angehoben werden. Damit würde sich der Arbeitgeberbeitrag auf derzeit 17,5 Prozent erhöhen.

Nach den Berechnungen des Gesetzgebers sollen hierdurch bereits im Jahr 2027 Mehreinnahmen von rund 1,6 Milliarden Euro erzielt werden. Für Arbeitgeber bedeutet dies spürbare Mehrkosten bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Insbesondere Unternehmen mit einem hohen Anteil an Minijobbern sollten die finanziellen Auswirkungen frühzeitig kalkulieren.

Außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Ebenfalls mit Wirkung ab 2027 ist eine einmalige zusätzliche Anhebung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung um rund 300 Euro vorgesehen. Diese Erhöhung erfolgt zusätzlich zu den regulären jährlichen Anpassungen.

Für Beschäftigte mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze steigen dadurch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Gleichzeitig erhöht sich auch der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil.

Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass allein diese Maßnahme bei Arbeitgebern zu jährlichen Mehrbelastungen von rund 1,2 Milliarden Euro führen wird.

Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehegatten

Besonders weitreichend ist die geplante Neuregelung bei der Familienversicherung.

Künftig soll die beitragsfreie Familienversicherung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nur noch in bestimmten Fallkonstellationen erhalten bleiben. Hierzu zählen insbesondere Personen mit Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr, pflegende Angehörige, Personen mit behinderten Kindern sowie Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

In allen anderen Fällen soll ein Beitragszuschlag von 3,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben werden. Hierdurch erwartet der Gesetzgeber ab 2028 zusätzliche Einnahmen von rund 2,2 Milliarden Euro jährlich.

Auch wenn die Erhebung des Zuschlags grundsätzlich durch die Krankenkassen erfolgt, werden Arbeitgeber in der Praxis verstärkt mit Rückfragen von Beschäftigten konfrontiert werden. Zudem ist mit erweiterten Informations- und Meldepflichten gegenüber den Krankenkassen zu rechnen.

Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit

Eine weitere Regelung des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer gesetzlichen Teilarbeitsunfähigkeit.

Versicherte sollen künftig während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit teilweise an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, wenn sie sich gesundheitlich hierzu in der Lage sehen, der behandelnde Arzt eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent feststellt und der Arbeitgeber zustimmt.

Der Arbeitgeber muss innerhalb von sieben Kalendertagen prüfen, ob der Arbeitsplatz für eine teilweise Arbeitsaufnahme geeignet ist. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, gilt der Arbeitsplatz als geeignet.

Für die Entgeltabrechnung entsteht damit eine völlig neue Fallgestaltung. Während der Arbeitgeber für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit anteilig Arbeitsentgelt zahlt, erhält der Beschäftigte für die krankheitsbedingt ausfallende Arbeitszeit Teilkrankengeld von seiner Krankenkasse.

Die hierfür notwendigen elektronischen Meldeverfahren sollen an das bestehende eAU-Verfahren angebunden werden. Entgeltabrechnungsprogramme werden entsprechend erweitert werden müssen.

Reduzierung des Krankengeldes

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus eine Absenkung des Krankengeldes vor.

Künftig soll das Krankengeld nur noch 65 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts betragen. Gleichzeitig wird die bisherige Obergrenze von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts auf 85 Prozent abgesenkt.

Auch das Kinderkrankengeld soll reduziert werden. Vorgesehen ist eine Absenkung auf 85 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beziehungsweise auf 95 Prozent bei Vorliegen beitragspflichtiger Einmalzahlungen.

Diese Änderungen wirken sich zwar nicht unmittelbar auf die Entgeltabrechnung aus, werden aber bei der Beratung von Beschäftigten und bei der Berechnung von Entgeltersatzleistungen künftig stärker zu berücksichtigen sein.

Neue Anforderungen an Melde- und Informationsverfahren

Der Gesetzentwurf enthält außerdem Anpassungen bei den Meldeverfahren im Zusammenhang mit der Familienversicherung. Mitglieder sollen künftig verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zu den Voraussetzungen einer beitragsfreien Mitversicherung und zu möglichen Zuschlagstatbeständen gegenüber der Krankenkasse zu melden. Der GKV-Spitzenverband soll hierfür einheitliche Verfahren und Meldevordrucke entwickeln.

Für Arbeitgeber bedeutet dies zwar keine unmittelbare Beitragsberechnung, jedoch zusätzliche Informations- und Beratungsbedarfe in der Personalabteilung.

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