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Ferienjobs: Kurzfristige Beschäftigung richtig einordnen

Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern sind meist als kurzfristige Beschäftigung einzuordnen – mit wichtigen Folgen für Sozialversicherung, Meldungen und Dokumentation. Der Beitrag zeigt, wie Sie Zeitgrenzen, Berufsmäßigkeit und arbeitsrechtliche Vorgaben rechtssicher bewerten.

Sozialversicherung
Lesezeit 3 Min.
Junge Zeitungszustellerin steckt eine Zeitung in einen Briefkasten.

Ferienjobs in der Entgeltabrechnung richtig einordnen

Ferienjobs sind ein Klassiker. Für viele Unternehmen eine willkommene Unterstützung, für Schülerinnen und Schüler eine einfache Möglichkeit, Geld zu verdienen. In der Entgeltabrechnung gilt aber wie so oft: einfach ist es nur auf den ersten Blick.

Ferienjobs als kurzfristige Beschäftigung in der Sozialversicherung

In der Regel handelt es sich bei Ferienjobs um kurzfristige Beschäftigungen. Diese sind sozialversicherungsfrei, sofern die Voraussetzungen eingehalten werden. Entscheidend sind dabei nicht die Höhe des Verdienstes, sondern die Zeitgrenzen und die Frage der Berufsmäßigkeit.

Zeitgrenzen: Drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr

Die Zeitgrenzen sind klar definiert. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Dabei sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres zusammenzurechnen. Minijobs mit Verdienstgrenze bleiben außen vor.

Berufsmäßigkeit prüfen – besonders bei Schulabgängern

Ebenso wichtig ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit. Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht den Lebensunterhalt sichern. Bei Schülerinnen und Schülern wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nur vorübergehend arbeiten. Vorsicht ist jedoch bei Schulabgängern geboten. Mit Bestehen der Abschlussprüfung endet der Schülerstatus. Ab diesem Zeitpunkt kann Berufsmäßigkeit vorliegen, mit der Folge von Sozialversicherungspflicht.

Beiträge, Umlagen und Krankenversicherung bei Ferienjobs

Für Arbeitgeber liegt der Vorteil auf der Hand. Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Ganz abgabenfrei ist die Beschäftigung dennoch nicht. Umlagen, Insolvenzgeldumlage und Beiträge zur Unfallversicherung sind weiterhin zu zahlen.

Ein Punkt, der häufig übersehen wird, ist der Krankenversicherungsschutz. Ferienjobber sind über die kurzfristige Beschäftigung nicht krankenversichert. In vielen Fällen greift die Familienversicherung der Eltern. Das sollte im Vorfeld geklärt und dokumentiert werden.

Meldung zur Minijob-Zentrale und Dokumentation der Beurteilung

Die Anmeldung erfolgt über die Minijob Zentrale mit der Personengruppe 110. Zusätzlich ist seit einiger Zeit auch der Krankenversicherungsstatus zu melden. Ohne diese Angaben ist eine korrekte Meldung nicht möglich.

In der Praxis sollte die versicherungsrechtliche Beurteilung immer sauber dokumentiert werden. Ein Einstellungsfragebogen ist hier das Mittel der Wahl. Angaben zu weiteren Beschäftigungen und zum Status des Beschäftigten sind zwingend erforderlich und gehören in die Entgeltunterlagen.

Abgrenzung: Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung oder Minijob

Alternativ kann bei einem regelmäßigen Verdienst bis 603 Euro auch ein Minijob mit Verdienstgrenze vorliegen. Diese beiden Beschäftigungsformen schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber. Allerdings ist der Minijob beitragspflichtig in der Kranken und Rentenversicherung und damit eine andere Baustelle.

Arbeitsrechtliche Vorgaben und Jugendarbeitsschutz bei Ferienjobs

Neben der Sozialversicherung dürfen die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht unterschätzt werden. Ferienjobber sind ganz normale Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung und gegebenenfalls anteiligen Urlaub. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich ebenfalls, mit Ausnahmen für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Besondere Grenzen für unter 18-Jährige

Besondere Aufmerksamkeit erfordert das Jugendarbeitsschutzgesetz. Für unter 18-Jährige gelten klare Grenzen bei Arbeitszeit, Einsatzzeiten und Tätigkeiten. Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren ist eine Beschäftigung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Fazit: Ferienjobs rechtssicher als kurzfristige Beschäftigung nutzen

Unterm Strich gilt: Ferienjobs sind ein bewährtes Instrument, aber kein Selbstläufer. Wer die Zeitgrenzen, die fehlende Berufsmäßigkeit und die Dokumentation im Griff hat, kann sie problemlos einsetzen. Wer hier schludert, riskiert schnell eine falsche sozialversicherungsrechtliche Einordnung mit entsprechenden Folgen.

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