Neue Geringfügigkeits-Richtlinien ab 2026
Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden ab 01.01.2026 umfassend überarbeitet und an aktuelle gesetzliche Änderungen angepasst. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 603 Euro, während für landwirtschaftliche Betriebe erweiterte Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen gelten.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien regeln die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen und sind ein zentrales Arbeitsmittel für die Entgeltabrechnung. Sie unterscheiden weiterhin zwei Formen der geringfügigen Beschäftigung: die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung. Mit Wirkung ab 01.01.2026 wurden die Richtlinien umfassend überarbeitet und an mehrere gesetzliche Änderungen angepasst.
Zwei Formen geringfügiger Beschäftigung
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen liegen vor, wenn das Arbeitsentgelt eine bestimmte monatliche Grenze nicht überschreitet. Diese sogenannte Geringfügigkeitsgrenze entwickelt sich dynamisch und orientiert sich unmittelbar am gesetzlichen Mindestlohn.
Kurzfristige Beschäftigungen sind dagegen wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig. Sie sind zeitlich begrenzt und unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.
Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen
Für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen grundsätzlich mit nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Allerdings bleibt jeweils eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen.
In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung. Hier bleiben geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen stets getrennt zu beurteilen.
Versicherungsstatus bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Sie werden kraft Gesetzes an der Beitragszahlung beteiligt. Auf Antrag können sie sich jedoch gegenüber dem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und damit von ihrem Eigenanteil befreien.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnt Beschäftigte versicherungsfrei beziehungsweise nicht versicherungspflichtig.
Kurzfristige Beschäftigung und Versicherungsfreiheit
Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Ab dem 01.01.2026 gelten für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben erweiterte Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.
Sofern keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt, sind kurzfristig Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungs- und beitragsfrei.
Beiträge und Pauschalabgaben bei Minijobs
Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnt Beschäftigten hat unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen oder gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu leisten.
Die Pauschalbeitragssätze betragen
- 13 % in der Krankenversicherung
- 15 % in der Rentenversicherung
Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber ebenfalls 15 % des Arbeitsentgelts. Zusätzlich kann der Arbeitgeber eine Pauschsteuer von 2 % erheben.
Arbeitnehmer mit Rentenversicherungspflicht zahlen in der Regel einen Eigenanteil von 3,6 % des Arbeitsentgelts. Damit stocken sie den Arbeitgeberanteil von 15 % auf den vollen Beitragssatz von 18,6 % auf.
Besonderheiten im Privathaushalt
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt gelten niedrigere Pauschalbeitragssätze. Der Arbeitgeber zahlt jeweils 5 % zur Kranken- und Rentenversicherung.
Besteht Rentenversicherungspflicht, beträgt der Eigenanteil des Arbeitnehmers regelmäßig 13,6 % des Arbeitsentgelts.
Zuständigkeit der Minijob-Zentrale
Das gesamte Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte liegt bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Diese Aufgaben werden durch die Minijob-Zentrale wahrgenommen.
Dorthin sind sowohl die Pauschalbeiträge als auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Zudem werden alle Meldungen für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale übermittelt. Auch das Umlageverfahren bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft wird dort zentral durchgeführt, unabhängig von der Krankenkassenzugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Wesentliche Änderungen ab 2026 im Überblick
Seit der letzten Fassung vom 14.12.2023 ergeben sich mehrere rechtlich relevante Neuerungen:
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro und zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde. Damit erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 603 Euro ab 2026 und auf 633 Euro ab 2027.
- Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten ab 2026 erweiterte Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
- Ab dem 01.07.2026 besteht die Möglichkeit, eine zuvor erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für zukünftige Abrechnungszeiträume auf Antrag wieder aufzuheben. Voraussetzung ist die entsprechende Dokumentation in den Entgeltunterlagen.
- Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen nach § 3 Nrn. 26 und 26a EStG steigen ab 01.01.2026 auf 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro.
Geltungsbeginn der neuen Richtlinien
Die überarbeiteten Geringfügigkeits-Richtlinien ersetzen die Fassung vom 14.12.2023. Sie gelten grundsätzlich ab dem 01.01.2026. Die Regelungen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht treten ab dem 01.07.2026 in Kraft.
Für die Entgeltabrechnung bedeutet dies, Prozesse und Abrechnungsparameter rechtzeitig zu überprüfen und an die neuen Vorgaben anzupassen.
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