Kryptowährung in der Entgeltabrechnung
Kryptowährungen als Arbeitsentgelt sind in Tech-Unternehmen auf dem Vormarsch. Der Beitrag erklärt die steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Behandlung von Krypto-Vergütungen.

Kryptowährungen als moderne Vergütungsform
Kryptowährungen als Bestandteil des Arbeitsentgelts gewinnen insbesondere in technologieorientierten Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Vor allem Start-ups und Unternehmen aus der Tech Branche nutzen diese Möglichkeit, um Vergütungsmodelle flexibler zu gestalten.
Rechtliche Einordnung: Sachbezug statt Barlohn
Grundsätzlich kann Arbeitsentgelt ganz oder teilweise in Form von Kryptowährungen gewährt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Kryptowährungen nach bisheriger steuerlicher Einordnung keine gesetzlichen Zahlungsmittel darstellen. In der Folge liegt regelmäßig kein Barlohn, sondern ein Sachbezug vor.
Die Gewährung von Sachbezügen setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Maßgeblich ist hier § 107 Abs. 2 GewO, wonach Sachleistungen als Teil des Arbeitsentgelts ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Steuerlich führt die Zuwendung von Kryptowährungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Für die Bewertung gelten die allgemeinen Grundsätze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG. Danach ist der übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. In der Praxis wird hierfür regelmäßig auf den aktuellen Marktwert beziehungsweise Wechselkurs der jeweiligen Kryptowährung abgestellt.
Sachbezugsfreigrenze nutzen
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro zur Anwendung kommen. In diesen Fällen bleibt der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Grenze im jeweiligen Kalendermonat nicht überschritten wird.
Für den Zeitpunkt des Zuflusses ist entscheidend, wann der Arbeitnehmer wirtschaftlich über die Kryptowährung verfügen kann. Dies dürfte regelmäßig mit der Gutschrift in einem Wallet oder mit der erstmaligen Handelbarkeit der Kryptowährung der Fall sein.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Auch sozialversicherungsrechtlich sind Kryptowährungen als Sachbezug zu berücksichtigen. Grundlage hierfür ist § 14 SGB IV in Verbindung mit § 3 SvEV, wonach Sachbezüge grundsätzlich zum Arbeitsentgelt zählen.
Arbeitsrechtliche Vorgaben des BAG
Arbeitsrechtlich hat sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.04.2025 (10 AZR 80/24) mit dieser Fragestellung befasst. Danach ist eine Vergütung in Kryptowährungen grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts in Euro ausgezahlt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Lebensunterhalt des Arbeitnehmers abgesichert ist.
Darüber hinaus setzt die Vereinbarung voraus, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zustimmen und die Vergütung in Kryptowährungen im Interesse des Arbeitnehmers liegt.

