Sachbezugswerte 2026 : Erhöhung der Werte für Unterkunft und Verpflegung geplant
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf der neuen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2026 vorgelegt. Hintergrund der Anpassung ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex, der maßgeblich für die jährliche Neubewertung von Sachbezügen ist. Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass sowohl die Werte für Verpflegung als auch für Unterkunft erneut steigen.

Geplante Werte für 2026
Nach dem vorliegenden Entwurf ergeben sich ab dem 01.01.2026 folgende monatliche Sachbezugswerte:
- Verpflegung insgesamt: 345 Euro
- davon Frühstück: 71 Euro
- Mittagessen: 137 Euro
- Abendessen: 137 Euro
- Unterkunft oder Miete: 285 Euro monatlich
Tageswerte für Mahlzeiten:
- Frühstück: voraussichtlich 2,37 Euro pro Tag
- Mittag- und Abendessen: jeweils 4,57 Euro pro Tag
Diese Werte gelten sowohl für unentgeltlich als auch für verbilligt überlassene Mahlzeiten und Unterkünfte durch den Arbeitgeber.
Relevanz für die Entgeltpraxis
Die Sachbezugswerte spielen insbesondere in folgenden Konstellationen eine zentrale Rolle:
- Mahlzeitengewährung bei Auswärtstätigkeiten: Wird eine Mahlzeit durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, ist bei einer Abwesenheitsdauer von weniger als acht Stunden bzw. bei mehrtägigen Dienstreisen (über drei Monate hinaus) kein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand möglich. Hier ist der amtliche Sachbezugswert zwingend zu berücksichtigen.
- Kantinenverpflegung: Bei Essenszuschüssen im Rahmen des § 8 Abs. 2 EStG (z. durch Barzuschüsse oder Essensmarken) darf der vom Arbeitgeber übernommene Anteil den amtlichen Sachbezugswert nicht übersteigen, damit die steuerliche Begünstigung erhalten bleibt. Bei steigenden Sachbezugswerten müssen ggf. die Eigenanteile der Beschäftigten angepasst werden.
- Restaurantschecks und Essensgutscheine: Auch bei der Einlösung von Restaurantschecks sind die Sachbezugswerte maßgeblich. Wird der tägliche Wert überschritten, kann der lohnsteuerfreie Rahmen schnell verlassen werden – hier sind Anpassungen im System rechtzeitig zu prüfen.
Praxisempfehlung
Arbeitgeber sollten die geplanten Änderungen frühzeitig in ihre Lohnsysteme einpflegen und interne Prozesse, etwa rund um Verpflegungszuschüsse oder Sachbezugsgestaltungen, auf die neuen Werte hin überprüfen. Insbesondere in Betrieben mit eigener Kantine oder im Außendienst tätigen Mitarbeitenden sind entsprechende Anpassungen ab Jahresbeginn 2026 notwendig, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

