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Datenaustausch Beitragsdifferenzierung (DaBPV): Umgang mit Abweichungen bei der Elterneigenschaft

Beim DaBPV-Verfahren zur Ermittlung der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung kann es zu Datenabweichungen kommen. In solchen Fällen sind vorhandene Nachweise maßgeblich und gehen den BZSt-Daten vor.

AllgemeinSozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Digitale Darstellung eines Dokumentenaustauschs: Eine Hand interagiert mit einem virtuellen Dokument mit grünem Haken auf einem Tablet – Symbolbild für automatisierten Datenaustausch in der sozialen Pflegeversicherung (z. B. DaBPV) über das BZSt.
Foto: © stock.adobe.com/Emi

Mit dem digitalen Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) wurde ein wesentlicher Schritt hin zur automatisierten Ermittlung der Elterneigenschaft und Kinderanzahl über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) umgesetzt. Ziel ist es, die beitragsrechtliche Differenzierung in der Pflegeversicherung effizienter und rechtssicherer zu gestalten. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die vom BZSt übermittelten Daten nicht immer mit den Informationen der beitragsabführenden Stellen oder Pflegekassen übereinstimmen.

Ursachen für Datenabweichungen

Datenabweichungen entstehen vor allem deshalb, weil der steuerliche Datenbestand nicht alle sozialrechtlich relevanten Konstellationen abbilden kann. Die möglichen Gründe hierfür sind in den Gemeinsamen Grundsätzen zum DaBPV vom 29.08.2024 unter Punkt 3.2 ausführlich dargestellt.

Vorgehensweise bei abweichenden Daten

Weichen die Informationen der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse von den Meldungen des BZSt ab, ist wie folgt zu verfahren:

1. Vorrangige Berücksichtigung vorhandener Nachweise

Liegen geeignete Nachweise zur Elterneigenschaft oder Kinderanzahl vor, sind diese für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung maßgeblich.

2. Aufklärung des Mitglieds bei fehlenden Nachweisen

Sind keine Nachweise vorhanden, muss eine Klärung mit dem betroffenen Mitglied erfolgen.

  • Besonderheit: Für Kinder, die vor 1993 geboren wurden, ist eine Anfrage beim BZSt nicht zielführend, da dort keine ergänzenden Daten nachträglich erfasst werden.

Praxisrelevanz

Grundsätzlich sind die vom BZSt übermittelten Daten verbindlich für die Berechnung der Beiträge anzuwenden. Kommt es jedoch zu Abweichungen und legen Mitglieder geeignete Nachweise für eine höhere Kinderzahl vor, sind diese vorrangig zu berücksichtigen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Beitragsberechnung korrekt erfolgt und keine Nachteile für die Versicherten entstehen. Eine Rückmeldung an das BZSt über die Abweichungen ist nicht erforderlich.

 

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