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Die Betriebsveranstaltung in der Sozialversicherung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.04.2024 (B 12 BA 3/22 R, USK 2024-13) entschieden, dass Aufwendungen, die ein Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsveranstaltung für Güter und Dienstleistungen tätigt, die er seinen Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung stellt, als Sachbezüge in Geldeswert gelten. Diese Zuwendungen werden mit Rücksicht auf das Beschäftigungsverhältnis gewährt und sind damit grundsätzlich dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen.

Sozialversicherung
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Foto: ©stock.adobe.com/peopleimages.com

Nach Auffassung des Gerichts setzt eine Beitragsfreiheit für den übersteigenden Teil nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung voraus, dass die Pauschalbesteuerung dieser Aufwendungen mit der Entgeltabrechnung tatsächlich durchgeführt oder zumindest zur pauschalen Besteuerung angemeldet wurde. Spätestens mit der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine nachträgliche Pauschalversteuerung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht mehr möglich. Zu diesem Zeitpunkt ist die Arbeitsentgelteigenschaft der Zuwendung festgelegt, eine Beitragsfreiheit kommt danach nicht mehr in Betracht.

Die Formulierung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ in § 1 Satz 2 SvEV erfordert nach der Auslegung des Gerichts grundsätzlich eine zeitliche Parallelität von Abrechnung und Pauschalbesteuerung. Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den Arbeitsentgelt vereinbart, gezahlt und abgerechnet wird. Gleichwohl lässt das BSG offen, ob eine spätere Pauschalbesteuerung – unter Verweis auf das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.04.2016 – das Entstehen der Beitragspflicht noch hinausschieben oder eine nachträgliche Beitragsfreiheit herbeiführen kann. Nach der Entscheidung ist aber jedenfalls spätestens mit oder nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung, also zum Ende des Folgemonats Februar, eine sozialversicherungsrechtliche Pauschalbesteuerung „mit der Entgeltabrechnung“ ausgeschlossen.

Das Urteil hat in der betrieblichen Praxis zu Unsicherheiten geführt. Insbesondere stellt sich die Frage, wie Arbeitgeber mit Fällen umgehen sollen, in denen Rechnungen über Betriebsveranstaltungen erst nach Monatsende eingehen und die konkrete Aufwendungshöhe zunächst nicht feststeht. In solchen Fällen ist eine Pauschalbesteuerung im Veranstaltungsmonat faktisch kaum möglich.

Vor diesem Hintergrund wurde diskutiert, ob das Urteil eine neue Bewertung der Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV erforderlich macht oder ob weiterhin die bisherige Praxis nach dem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 gilt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 28.11.2024 bestätigt, dass sie an den dort niedergelegten Grundsätzen festhalten. Danach setzt die Nichtzurechnung von Zuwendungen zum Arbeitsentgelt voraus, dass sie mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, also in einem zeitlich engen Zusammenhang, lohnsteuerfrei behandelt oder pauschal versteuert werden. Ein solcher enger Zusammenhang wird weiterhin angenommen, wenn die pauschale Besteuerung spätestens bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres, tatsächlich erfolgt.

Damit bleibt es auch nach dem BSG-Urteil bei der in der Praxis etablierten Auslegung, dass die Beitragsfreiheit für Betriebsveranstaltungen nicht zwingend an die unmittelbare Lohnabrechnung im Veranstaltungsmonat gebunden ist, sondern bis Ende Februar des Folgejahres sichergestellt werden kann.

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