Digitalisierung als Risiko: Finanzämter dürfen Steuerbescheide leichter ändern : BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 25/22
Ein Ehepaar reicht eine korrekte Steuererklärung ein. Doch das Finanzamt übersieht darin enthaltene Renteneinkünfte – zunächst. Erst als der Rentenversicherungsträger dieselben Daten auf elektronischem Weg übermittelt, werden sie berücksichtigt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Steuerbescheid längst ergangen – darf aber trotzdem geändert werden, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Obwohl eine solche Änderung im Einzelfall auch zugunsten der Steuerpflichtigen wirken kann, wurde es in diesem Fall für das Ehepaar teuer: Das Finanzamt setzte die nun übermittelten Renteneinkünfte an, ermittelte eine höhere Steuerlast und änderte daraufhin den Steuerbescheid entsprechend.
Der BFH bestätigt in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hätten sich mit der Digitalisierung gewandelt. Während in der analogen Vergangenheit Steuerbescheide nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei einem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung oder bei nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen – geändert werden durften, gelten heute andere Maßstäbe.
Mit der zunehmenden elektronischen Übermittlung steuerlich relevanter Daten an die Finanzämter hat der Gesetzgeber § 175b AO geschaffen. Diese Vorschrift erlaubt die Änderung eines Steuerbescheids, sofern das Finanzamt nachträglich Daten auf elektronischem Weg erhält, die bislang nicht oder nicht korrekt berücksichtigt wurden.
Nach Auffassung des BFH gilt dies selbst dann, wenn der Fehler zuvor beim Finanzamt oder bei den Steuerpflichtigen selbst lag. Denn: Weitere – insbesondere einschränkende – Voraussetzungen enthält § 175b AO nicht.

