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Künstlersozialabgabe ab 2026: Absenkung des Abgabesatzes und höhere Bagatellgrenze

Ab 2026 sinkt der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe leicht auf 4,9 %. Gleichzeitig steigt die Bagatellgrenze in zwei Stufen bis auf 1.000 € jährlich.

AllgemeinSozialversicherung
Lesezeit 2 Min.
Foto: © stock.adobe.com/MQ-Illustrations

Künstlersozialabgabe 2026: Senkung des Abgabesatzes auf 4,9 %

Zum Jahreswechsel 2026 treten Änderungen bei der Künstlersozialabgabe in Kraft. Trotz insgesamt angespannter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen wird der Abgabesatz zur Künstlersozialkasse für das kommende Jahr leicht gesenkt. Nach dem Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt hat, soll der Abgabesatz ab dem 01.01.2026 von bislang 5,0 Prozent auf 4,9 Prozent sinken. Die Absenkung wird mit einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung in der Kunst- und Kulturbranche begründet. In den vergangenen Jahren sind die Einnahmen bei der Künstlersozialkasse spürbar gestiegen, was – in Verbindung mit stabilen Zuschüssen des Bundes – bereits in den Jahren 2024 und 2025 zu einem konstanten Beitragssatz geführt hatte. Dass nun sogar eine Senkung möglich wird, überrascht positiv.

Erhöhung der Bagatellgrenze in zwei Stufen

Parallel zur Anpassung des Abgabesatzes wurde im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV auch die Bagatellgrenze für die Erhebung der Künstlersozialabgabe in zwei Stufen angehoben. Bereits ab dem 01.01.2025 steigt diese Grenze von bisher 450 Euro auf 700 Euro pro Kalenderjahr. Ab 2026 wird eine weitere Erhöhung auf 1.000 Euro pro Jahr wirksam. Erst wenn ein Unternehmen einem oder mehreren selbstständigen Künstlern oder Publizisten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt Entgelte oberhalb dieser Grenze zahlt, wird die Künstlersozialabgabe fällig. Damit soll vor allem bei gelegentlichen Einzelaufträgen eine Entlastung erreicht und der Verwaltungsaufwand reduziert werden.

Bedeutung der Künstlersozialversicherung für Selbstständige

Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen, Künstler und Publizistinnen und Publizisten pflichtversichert. Sie sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert und tragen – analog zu abhängig Beschäftigten – die Hälfte ihrer Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird zu 20 Prozent vom Bund und zu 30 Prozent durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben, deren Höhe jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr neu festgelegt wird. Bemessungsgrundlage sind sämtliche Entgelte, die im betreffenden Kalenderjahr an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.

Prüfungen und Meldepflichten für Unternehmen

Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen, ob die Abgabepflicht korrekt erfüllt wird und ob die Höhe der gemeldeten Entgelte der Realität entspricht. Unternehmen, die zur Abgabe verpflichtet sind, müssen der Künstlersozialkasse bis spätestens Ende März des Folgejahres eine entsprechende Jahresmeldung übermitteln. Die dafür notwendigen Formulare stellt die Künstlersozialkasse zur Verfügung. Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig über die aktuellen Schwellenwerte und Meldepflichten informieren, da Versäumnisse mit empfindlichen Nachzahlungen verbunden sein können.

 

 

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