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Onlineattest führt zur fristenlosen Kündigung

Eine Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztkontakt kann zur fristlosen Kündigung führen. Das LAG Hamm stellte klar: Nur eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit erfüllt die rechtlichen.

AllgemeinArbeitsrecht
Lesezeit 3 Min.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Stethoskop im Hintergrund – Symbol für Krankmeldung und ärztliche Untersuchung im Arbeitsrecht.
Foto: © stock.adobe.com/Gerhard Seybert

Fehlendes Arztgespräch untergräbt Vertrauen in die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ein Arbeitgeber darf das Vertrauen in die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als selbstverständlich voraussetzen, wenn diese offenkundig nicht den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entspricht. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt, dass die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne persönlichen oder telemedizinischen Arztkontakt nicht den rechtlichen Anforderungen genügt und gravierende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Online-Attest ohne Arztkontakt führt zur fristlosen Kündigung

Im entschiedenen Fall hatte ein IT-Consultant im August 2024 über einen Onlineanbieter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erworben, bei der ausdrücklich kein Arztgespräch vorgesehen war. Die Bescheinigung wurde von einem sogenannten Privatarzt per Telemedizin ausgestellt und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit für vier Tage. Nachdem der Arbeitgeber die Umstände überprüft hatte, sprach er die außerordentliche fristlose Kündigung aus. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Dortmund zunächst erfolgreich, in der Berufung jedoch nicht. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage ab und bestätigte die fristlose Kündigung.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verlangt ärztliche Untersuchung

Das Gericht stellte fest, dass die Bescheinigung nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprach. Diese sieht in § 4 und § 5 vor, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztkontakt erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die 14. Kammer sah in der Einreichung der Bescheinigung eine bewusste Täuschung über den tatsächlichen ärztlichen Kontakt. Die Verwendung des Begriffs „Fernuntersuchung“ und das äußere Erscheinungsbild des Attests, das optisch dem amtlichen Vordruck der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ähnelte, hätten beim Arbeitgeber den falschen Eindruck einer ordnungsgemäßen ärztlichen Feststellung erweckt.

Bewusste Täuschung über fehlenden Arztkontakt

Nach Ansicht des Gerichts war dem Arbeitnehmer die Täuschung bewusst. Die Webseite des Anbieters habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der preisgünstigeren Variante kein Arztgespräch stattfinde. Gleichzeitig wurde den Kundinnen und Kunden geraten, im Zweifel eine kostenpflichtige Krankschreibung mit ärztlichem Gespräch zu wählen, insbesondere bei misstrauischen Arbeitgebern oder bei verdächtigen Umständen, etwa öffentlichen Freizeitaktivitäten während der Krankschreibung.

Täuschung gilt als schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten

Das Landesarbeitsgericht bewertete die Vorlage der Online-AU ohne ärztliche Untersuchung als vorsätzliche Täuschung und als schweren Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Der Arbeitnehmer habe bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, es liege eine ärztliche Untersuchung vor. Darüber hinaus habe er sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen, um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten. Der Beweiswert der Bescheinigung sei deshalb vollständig erschüttert.

Keine Abmahnung erforderlich – Vertrauensbruch zu gravierend

Die Pflichtverletzung wurde als so gravierend eingestuft, dass eine vorherige Abmahnung entbehrlich war. Nach Auffassung der Kammer ist es einem Arbeitgeber nicht zumutbar, eine derart schwere Verletzung des Vertrauensverhältnisses auch nur einmal hinzunehmen. Die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sei ein zentrales Instrument des arbeitsrechtlichen Vertrauensschutzes, und ein Missbrauch könne nicht toleriert werden.

Keine Entschuldigung durch Notlage oder persönliche Umstände

Das Vorbringen des Arbeitnehmers, er habe sich in einer Notlage befunden und lediglich aus Sorge um seine Gesundheit gehandelt, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er keine ärztliche Untersuchung hätte wahrnehmen können. Damit bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm die außerordentliche Kündigung als rechtmäßig.

Urteil betont Bedeutung rechtskonformer Krankschreibungen

Das Urteil macht deutlich, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dann Beweiswert besitzt, wenn sie unter Beachtung der geltenden medizinischen und rechtlichen Anforderungen erstellt wurde. Eine sogenannte Krankschreibung ohne Arztkontakt ist keine taugliche Grundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kann arbeitsrechtlich schwerwiegende Folgen haben.

LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25

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