Sachbezugswerte 2026: Entwurf veröffentlicht
Ab 1. Januar 2026 gelten neue Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft. Die Anpassung erfolgt auf Basis der Preisentwicklung und betrifft Arbeitgeber sowie Entgeltabrechnungsstellen.

Zum 01.01.2026 treten neue Sachbezugswerte in Kraft. Grundlage ist derzeit der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Wie bereits in den Vorjahren erfolgt die Anpassung auf Basis der Preisentwicklung für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen. Damit werden die Sachbezugswerte an die gestiegenen Verbraucherpreise angepasst – ein Schritt, der für Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsstellen wie gewohnt organisatorisch umzusetzen ist.
Rechtsgrundlage und Zielsetzung der Anpassung
Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates jährlich die Sachbezugswerte per Verordnung festzulegen. Die Anpassung spiegelt die durchschnittliche Entwicklung der Verbraucherpreise im Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 wider. Nach aktuellen Berechnungen haben sich die Preise für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen in diesem Zeitraum um 3,5 Prozent erhöht, während die Preise für Wohnraum und Nebenkosten um 1,2 Prozent stiegen.
Neue Monatswerte für Verpflegung und Unterkunft
Der monatliche Gesamtwert für Verpflegung wird ab dem 01.01.2026 von bisher 333 Euro auf 345 Euro angehoben. Die Einzelwerte für die Mahlzeiten steigen entsprechend:
- Frühstück: 71 Euro (zuvor 69 Euro)
- Mittagessen: 137 Euro (zuvor 132 Euro)
- Abendessen: 137 Euro (zuvor 132 Euro)
Auch der monatliche Wert für Unterkunft bzw. Miete steigt von 282 Euro auf künftig 285 Euro. Die Bewertung von mietwertäquivalenter Unterkunft richtet sich weiterhin nach der Quadratmeterzahl der zur Verfügung gestellten Wohnfläche. Hier wird der Sachbezugswert je Quadratmeter bei normaler Ausstattung von 4,95 Euro auf 5,01 Euro erhöht. Für einfach ausgestatteten Wohnraum steigt der Wert von 4,05 Euro auf 4,10 Euro je Quadratmeter.
Inkrafttreten zum 01.01.2026
Die Verordnung soll wie üblich zum Jahresbeginn in Kraft treten. Damit gelten die neuen Sachbezugswerte bereits für den ersten Abrechnungsmonat 2026. Für die Entgeltabrechnung bedeutet das: Eine rechtzeitige Prüfung und Aktualisierung der Entgeltabrechnungssoftware ist erforderlich, idealerweise bereits im Dezember 2025. Der Entwurf ist noch nicht endgültig verabschiedet. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Werte sich ändern.