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Im Blick: Sozialversicherungsrecht

Im Wachstumschancengesetz wurden einige Regelungen zum Pflegeversicherungsbeitrag getroffen. Zunächst wurden damit die rechtlichen Grundlagen für das digitale Nachweisverfahren gelegt.

Lesezeit 4 Min.

Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen und die Verzinsung

Im Wachstumschancengesetz wurden einige Regelungen zum Pflegeversicherungsbeitrag getroffen. Zunächst wurden damit die rechtlichen Grundlagen für das digitale Nachweisverfahren gelegt. Damit sollen die Einzugsstellen zukünftig entscheiden können, ob und wie viele Kinder bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags berücksichtigt werden müssen.

Geregelt wurde auch die Berechnung von Zinsen bei Rückerstattungen, wenn die Beitragsabschläge nicht korrekt berücksichtigt wurden. Zu diesen Themen hat der GKV-Spitzenverband am 03.04.2024 ein Rundschreiben veröffentlicht, das Klarheit zur Umsetzung der Regelungen im Wachstumschancengesetz schaffen soll (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands 2024-183 vom 03.04.2024 zu Verzinsung der Pflegeversicherungsbeiträge und zu dem automatisierten Verfahren ab 2025).

Und das steht drin:

Erstattung und Verzinsung im Übergangszeitraum bis Juli 2025

Familien mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen seit Juli 2023 niedrigere Beiträge. Dafür muss die Elterneigenschaft bzw. Anzahl der Kinder nachgewiesen werden – es sei denn, die Informationen sind bereits bekannt.

Die Berechnung der richtigen Beiträge bedeutet seitdem einen erhöhten Aufwand für die Arbeitgeber und – für andere Versicherte – auch für die Krankenkassen. Deshalb soll ab Juli 2025 ein neues digitales Nachweissystem den Prozess vereinfachen. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung. Beitragsabschläge sollen so bald wie möglich berücksichtigt oder bis spätestens zum 30.06.2025 zurückgezahlt werden.

Für Erstattungen wurden nun Regeln für die Verzinsung festgelegt. Ab dem Kalendermonat nach der Zahlung bis zum Kalendermonat vor der Erstattung wird der Erstattungsanspruch mit einem Satz von vier Prozent pro Jahr verzinst. Ein Antrag ist für die Verzinsung nicht erforderlich.

Digitale Verfahren ab dem 01. 07.2025

Eine Verzinsung von überzahlten Pflegeversicherungsbeiträgen findet vor allem dann statt, wenn die Beitragsabschläge für Kinder erst mit der Einführung des digitalen Verfahrens ab dem 01.07.2025 berücksichtigt werden. Sollten die Beitragsabschläge in diesem Verfahren wegen verspäteter Berücksichtigung der Kinderanzahl zunächst nicht korrekt angewendet werden, entsteht rückwirkend ab dem 01.07.2023 ein Anspruch auf Erstattung der überzahlten Beiträge. Dieser Anspruch ist dann zu verzinsen.

Vereinfachte und reguläre Verfahren im Übergangszeitraum bis zum 30.06.2025

Bei der Anwendung des vereinfachten oder regulären Nachweisverfahrens wird die Anzahl der Kinder bereits berücksichtigt. Wenn in diesem Übergangszeitraum Erstattungsfälle auftreten, etwa aufgrund verspäteter Mitteilung der Kinderanzahl, besteht laut GKV-Spitzenverband grundsätzlich kein Anspruch auf Verzinsung der überzahlten Beiträge.

Ergänzend wurden vom GKV-Spitzenverband die „Grundsätzlichen Hinweise – Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ mit der Neufassung vom 28.03.2024 überarbeitet. Die Regelungen zur Verzinsung wurden nach dem aktuellen Stand eingearbeitet.

Ab 01.07.2025 soll das neue elektronische Verfahren zur Verfügung stehen. Bis dahin soll ein bundeseinheitliches Abrufverfahren zur Verfügung stehen, bei dem dezentrale Daten der Melderegister und Finanzämter zentral für einen digitalen Abruf zur Verfügung gestellt werden.

Zudem sollen Arbeitgeber und Pflegekassen dann aktiv informiert werden, wenn sich an der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder etwas ändert. Wie genau das Verfahren ablaufen soll, welche Datensätze verwendet und welche die Meldungen haben sollen, wird aktuell erarbeitet und soll dann in Gemeinsamen Grundsätzen veröffentlicht werden.

SV-Meldeportal und Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter werden in vielen Fällen wie ein Arbeitgeber tätig. Sie handeln dann aber oft nicht in eigenem Namen, sondern stellvertretend für das in Schieflage geratene Unternehmen. Für die Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens gibt es besondere Meldungen.

Damit diese vom Insolvenzverwalter auch über das neue SV-Meldeportal abgegeben werden können, wurde dieses entsprechend erweitert. In manchen Fällen kann dem Insolvenzverwalter der Zugang zu den Login-Daten des SV-Meldeportals nicht durch die Firma selbst ermöglicht werden. Dann kann der Insolvenzverwalter jetzt über das SV-Meldeportal einen Antrag auf die vereinfachte Einrichtung eines Mandats stellen.

Für die Einrichtung ist es erforderlich, dass der insolvente Betrieb selbst bereits im SV-Meldeportal registriert ist und dem Insolvenzverwalter kein Zugang zu den Login-Daten gewährt werden kann. Der Insolvenzverwalter kann dann für einen einzelnen insolventen Beschäftigungsbetrieb ein Mandat beantragen. Hierfür schickt der Insolvenzverwalter eine E‑Mail von der Adresse aus, mit der auch die Betriebsnummer des Unternehmens im Meldeportal verknüpft ist, an das SV-Meldeportal (mandate_grossunternehmen@itsg.de).

Der Insolvenzverwalter erhält dann eine E‑Mail mit einem Link, über den der Mandats Beantragungsprozess gestartet werden kann und die dafür erforderlichen Daten verschlüsselt übermittelt werden können.

Rechtskreistrennung bei Beitragsnachweisen auch weiterhin erforderlich

Die Grenzwerte in Ost und West werden ab 01.01.2025 gleich hoch sein. Damit ist eigentlich keine Notwendigkeit mehr gegeben, zwischen den Rechtskreisen West (alte Bundesländer) und Ost (neue Bundesländer) zu differenzieren.

Bei den Meldungen ist die Kennzeichnung des Rechtskreises für alle Zeiträume nach dem 31.12.2024 nicht mehr erforderlich. Das gilt aber nicht für die Beitragsnachweise. Diese sind als Grundlage für die Monatsabrechnung und die Beitragsweiterleitung über den 31.12.2024 hinaus getrennt nach Rechtskreisen abzugeben.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zur Begründung hierfür mitgeteilt: Zum einen werde die Rechtskreistrennung für die Ermittlung des Bundeszuschusses bis zum Ende des Jahres 2025 erforderlich sein. Zum anderen seien verschiedene Schnellmeldungen und Finanzstatistiken getrennt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet zu erstellen. Aufgrund bestehender Verpflichtungen der Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses sowie der Abgabe von Finanzstatistiken müsse die unveränderte Fortführung der bestehenden Verfahren zur Beitragsabrechnung nach § 6 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) (Monatsabrechnung) und Beitragsweiterleitung nach § 5 BVV unter Berücksichtigung der Rechtskreistrennung bis mindestens 31.12.2025 gewährleistet werden.

Deshalb müssen die Beitragsnachweise von den Arbeitgebern auch über den 31.12.2024 hinaus wie bisher getrennt nach den Rechtskreisen (West/Ost) abgegeben werden, unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder für Zeiten ab dem 01.01.2025 nachzuweisen sind.

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