Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen – neue Vorgaben zur digitalen Lohnschnittstelle im Fokus
Die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen bringt zahlreiche Anpassungen – im Fokus steht die Neufassung des § 4 Abs. 2a LStDV zur digitalen Lohnschnittstelle. Arbeitgeber müssen Lohnsteuerdaten künftig einheitlich, digital und standardisiert bereitstellen.

Mit dem Gesetzesentwurf der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen hat das Bundesfinanzministerium eine Vielzahl technischer und materieller Anpassungen in unterschiedlichen steuerlichen Regelungsbereichen gebündelt. Die Verordnung reagiert auf den seit 2022 entstandenen fachlichen Änderungsbedarf und aktualisiert zentrale Vorschriften, unter anderem in der Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Weiterentwicklung der digitalen Lohnschnittstelle.
Neufassung des § 4 Abs. 2a LStDV – Digitalisierung auf dem nächsten Level
Mit der Neufassung des § 4 Absatz 2a LStDV wird die digitale Bereitstellung lohnsteuerrelevanter Daten grundlegend neu geregelt. Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, sämtliche aufzeichnungspflichtigen Lohnsteuerdaten gemäß § 41 EStG – einschließlich der in Vor- und Nebensystemen ermittelten Werte – in einer einheitlich strukturierten Form über eine amtlich vorgeschriebene digitale Schnittstelle an die Finanzbehörde zu übermitteln. Die Datenbereitstellung muss zusammengefasst je Haupt-, Vor- und Nebensystem und pro Betriebsstätte erfolgen. Damit wird eine auswertbare, standardisierte und medienbruchfreie Übermittlung sichergestellt.
Um Härtefällen Rechnung zu tragen, kann das zuständige Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass die Daten in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden. Diese Ausnahmeregelung bietet eine gewisse Flexibilität in besonderen Konstellationen.
Übergangsregelung bis 2026 – neue Anforderungen ab 2027
Für Lohnkonten mit Daten aus den Jahren 2018 bis einschließlich 2026 gilt weiterhin die bisherige Fassung des § 4 Abs. 2a in der Version vom 31.122024. Erst ab dem 01.01.2027 ist ausschließlich die neue Fassung anzuwenden. Diese Übergangsregelung schafft Klarheit für die Praxis und gibt Arbeitgebern und Systemanbietern ausreichend Vorbereitungszeit, um die neuen technischen Anforderungen umzusetzen.
Weitere Änderungen in steuerlichen Verordnungen
Neben der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung betrifft die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen auch zahlreiche weitere Regelwerke. Dazu zählen unter anderem Änderungen in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (etwa § 9b und § 11c EStDV), der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, der Steuerberatervergütungsverordnung sowie der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung. Auch organisatorische und bußgeldrechtliche Änderungen – etwa in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung oder der FATCA-Umsetzungsverordnung wurden aufgenommen.