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Trendthema #7: Arbeitszeiterfassung – Behördenkontrollen starten, auch ohne Gesetz

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt schon heute – auch ohne nationales Gesetz. Behörden kontrollieren bereits und verlangen konkrete Nachweise.

Allgemein
Lesezeit 1 Min.
Ein Mitarbeiter stempelt sich mit einer Chipkarte an einer digitalen Stechuhr ein. Symbolbild für die gesetzliche Arbeitszeiterfassungspflicht und aktuelle Behördenkontrollen in Unternehmen.
Foto: © stock.adobe.com/Olivier Le Moal

Die Arbeitszeiterfassungspflicht gilt längst – auch wenn ein nationales Gesetz zur Umsetzung des “Stechuhr-Urteils” des BAG (Urteil vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21) noch auf sich warten lässt. Trotzdem reagieren die Aufsichtsbehörden. Aktuelle Fälle aus der Praxis zeigen: Die Arbeitsschutzbehörden der Länder kontrollieren verstärkt, ob Unternehmen den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen – und verlangen konkrete Nachweise.

 

Rechtliche Grundlage: BAG-Urteil und EU-Vorgaben

Nach dem Urteil des BAG besteht bereits jetzt eine Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung – unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG i. V. m. der EuGH-Rechtsprechung. Arbeitgeber müssen demnach ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der Arbeitszeit einführen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Gesetzgeber tätig wird.

 

Diese Bundesländer prüfen besonders streng

Die Behörden schauen bereits jetzt genau hin. In mehreren Bundesländern – etwa in NRW, Bayern und Baden-Württemberg – berichten Unternehmen von Begehungen durch die Gewerbeaufsicht, bei denen ausdrücklich die Arbeitszeiterfassung dokumentiert werden muss. Wer keine ausreichenden Aufzeichnungen vorlegen kann, riskiert Beanstandungen, Bußgelder und aufsichtsrechtliche Auflagen.

 

Typische Schwachstellen in der Arbeitszeiterfassung

  • Vertrauensarbeitszeit ohne Erfassungssystem – das reicht nicht mehr
  • Excel-Tabellen ohne Prüfmechanismen – nicht “objektiv”
  • Systeme ohne Zugriff für Arbeitnehmer – nicht “zugänglich”

 

Praxistipps für eine rechtskonforme Zeiterfassung

  • Was Unternehmen jetzt tun sollten:
  • Einführung oder Überprüfung eines systematischen Zeiterfassungssystems (z. B. App, Terminal, Weblösung)
  • Betriebsrat einbeziehen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
  • Nachweisbarkeit sicherstellen – auch für mobile Tätigkeiten und Remote Work
  • Arbeitszeitkonten stichprobenartig prüfen und dies dokumentieren
  • Arbeitsverträge und Richtlinien anpassen – klare Vorgaben zur Zeiterfassung integrieren

 

Fazit: Jetzt handeln, um Bußgelder und Reputationsschäden zu vermeiden

Die Arbeitszeiterfassung ist kein Zukunftsthema mehr – sondern ein akutes Compliance-Risiko. Unternehmen, die auf ein zukünftiges Gesetz warten, handeln grob fahrlässig. Die Behörden handeln längst. Wer jetzt nicht handelt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Reputationsschäden. Arbeitszeiterfassung gehört zur arbeitsrechtlichen Grundausstattung – spätestens seit gestern.

 

 

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