Verlosungsgewinne
Gewinne aus betrieblichen Verlosungen können steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn sein. Entscheidend ist, ob die Teilnahme leistungsabhängig oder für alle Mitarbeitenden offen ist.
Verlosungsgewinne als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn
Sachverhalt: Wir veranstalten regelmäßig interne Verlosungen, um besondere Leistungen unserer Mitarbeitenden zu honorieren. Beispielsweise haben wir bei einer Weihnachtsfeier unter allen Anwesenden eine Tombola durchgeführt, bei der es ein E-Bike im Wert von 2.000 Euro zu gewinnen gab. In einem anderen Fall durften nur Mitarbeitende teilnehmen, die im Laufe des Jahres Verbesserungsvorschläge eingereicht hatten. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich bei den Gewinnen um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn handelt, ob es einen Unterschied macht, ob alle Mitarbeitenden teilnehmen dürfen oder die Teilnahme an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten Arbeitgeber haben, etwa durch eine Pauschalierung.
Steuerliche Behandlung und Pauschalierungsmöglichkeiten
Antwort: Grundsätzlich gilt: Gewinne aus betrieblichen Verlosungen sind als geldwerter Vorteil steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, wenn die Teilnahme durch ein bestimmtes berufliches Verhalten ausgelöst wird, wie etwa keine Krankheitstage, eingereichte Verbesserungsvorschläge oder das Erreichen eines Mindestumsatzes. In diesen Fällen handelt es sich faktisch um eine zusätzliche Vergütung. Eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent nach § 40 EStG ist hier nicht möglich; allerdings kann die Pauschalierung nach § 37b EStG mit 30 Prozent in Betracht kommen. Anders ist es, wenn alle Mitarbeitenden gleichermaßen Lose erhalten, zum Beispiel bei einer Tombola im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, bei der jeder Gast unabhängig von Leistung oder Verhalten teilnimmt. In diesem Fall zählen die Gewinne zu den Gesamtkosten der Veranstaltung. Entscheidend ist, ob die 110-Euro-Freibetragsgrenze pro Kopf überschritten wird. Wird sie eingehalten, bleiben die Zuwendungen steuer- und beitragsfrei; andernfalls ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig, kann aber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.
Praxisbeispiele: Tombola mit E-Bike und Verlosung für Verbesserungsvorschläge
Am praktischen Beispiel bedeutet das: Das E-Bike im Wert von 2.000 Euro, verlost anlässlich der Weihnachtsfeier, erhöht die Gesamtkosten der Veranstaltung. Überschreiten diese pro Kopf den Freibetrag von 110 Euro, ist der Mehrbetrag steuerpflichtig, kann aber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Die Verlosung unter Mitarbeitenden mit Verbesserungsvorschlägen ist dagegen nicht „aus Anlass“, sondern „bei Gelegenheit“ der Betriebsveranstaltung erfolgt. Der Gewinn ist daher regulär steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn; eine Pauschalierung mit 25 Prozent ist in diesem Fall ausgeschlossen.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg