Wegeunfall trotz (Auto-)Fensterputzen
Reinigt ein Beschäftigter vor der Arbeitsfahrt seine Autoscheiben, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das SG Hamburg hat klargestellt: Sicherheitsrelevante Vorbereitungen zur Arbeitsfahrt sind versichert.

Reinigung der Autoscheiben vor Arbeitsfahrt ist gesetzlich unfallversichert
Wer direkt vor der Fahrt zur Arbeit seine verschmutzten Autoscheiben reinigt, steht dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Hamburg klargestellt.
Sturz nach Scheibenreinigung: Unfallversicherung verweigert Leistung
Ein Bäcker wollte in der Nacht zur Arbeit fahren, stellte jedoch fest, dass seine Autofenster durch Regen stark mit Laub und Schmutz bedeckt waren. Er nahm sich etwa drei Minuten Zeit, um die Scheiben mit einem Tuch zu säubern. Beim Einsteigen stürzte er und zog sich komplizierte Brüche an der Hand zu. Die Unfallversicherung verweigerte zunächst die Leistung und argumentierte, es liege kein versicherter Wegeunfall vor.
SG Hamburg: Scheibenreinigung ist versicherte Vorbereitungshandlung zur Arbeitsfahrt
Das SG Hamburg entschied jedoch zugunsten des Bäckers: Die Reinigung der Scheiben stehe in unmittelbarem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Fahrt zur Arbeit. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII seien nämlich nicht nur die eigentliche Fortbewegung, sondern auch alle vorbereitenden Handlungen versichert, die die Fahrt erst ermöglichen.
Sicherheit geht vor: Verzicht auf Scheibenreinigung darf nicht aus Angst vor Versicherungslücken erfolgen
Die Richterin betonte, dass es dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung widerspreche, Beschäftigte dazu zu bringen, aus Angst vor fehlendem Versicherungsschutz auf notwendige Sicherheitsmaßnahmen wie das Reinigen der Scheiben zu verzichten. Andernfalls könnten gefährliche Situationen im Straßenverkehr entstehen.
Keine Versicherung bei privaten Tätigkeiten: Klare Abgrenzung durch das Gericht
Allerdings zog das Gericht eine klare Grenze: Tätigkeiten wie das wöchentliche Waschen des Autos oder das Tanken seien nicht versichert, weil sie überwiegend privaten Zwecken dienen. Im Unterschied dazu gehöre die Erfüllung der straßenverkehrsrechtlichen Pflicht, für klare Sicht zu sorgen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO), zur notwendigen Vorbereitung der Arbeitsfahrt und sei deshalb unfallversichert.
SG Hamburg, Urteil vom 20.06.2025 – S 40 U 140/23)
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