Zeitwertkonten für befristet Beschäftigte
Zeitwertkonten für befristet Beschäftigte sind steuerlich nur anerkannt, wenn das Guthaben vollständig innerhalb der Vertragslaufzeit verbraucht wird. Eine bundesweite Gleichstellung mit unbefristeten Mitarbeitenden existiert derzeit nicht.

Sachverhalt
Im Zuge flexibler Arbeitszeitmodelle planen wir, künftig Zeitwertkonten für alle Mitarbeitenden einzuführen. Beschäftigte sollen Teile ihres Bruttogehalts oder Überstunden steuer- und beitragsfrei ansparen können – etwa für ein Sabbatical, eine Pflegezeit oder den vorzeitigen Ruhestand.
Auf mehreren Fachportalen ist zu lesen, die Finanzverwaltung wolle befristet Beschäftigte künftig gleichstellen. Demnach könnten sie unter denselben steuerlichen Voraussetzungen wie unbefristete Mitarbeitende ein Zeitwertkonto führen.
Ein offizielles BMF-Schreiben dazu finden wir jedoch nicht.
Unsere Fragen:
- Dürfen befristet Beschäftigte aktuell tatsächlich ein steuerlich anerkanntes Zeitwertkonto führen?
- Gibt es bereits eine offizielle Neuregelung oder ein BMF-Schreiben, das die Gleichstellung bestätigt?
- Wie ist die bisherige Rechtslage, und worauf müssen Arbeitgeber bei der Einrichtung achten?
- Welche steuerlichen Risiken bestehen, wenn man befristet Beschäftigten schon jetzt Zeitwertkonten anbietet?
- Wie lässt sich die Regelung bis zu einer bundeseinheitlichen Klärung rechtssicher gestalten?
Antwort
Keine offizielle Gleichstellung befristet Beschäftigter
Derzeit existiert kein offizielles BMF-Schreiben oder eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung, die befristet Beschäftigte steuerlich den unbefristet Beschäftigten gleichstellt.
Rechtsgrundlage: Weiterhin gilt das BMF-Schreiben von 2009
Es gilt weiterhin das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 (BStBl. I S. 700) in Verbindung mit den Lohnsteuer-Hinweisen 2025 (Anhang 31a).
Darin heißt es ausdrücklich:
„Bei befristeten Dienstverhältnissen werden Zeitwertkonten steuerlich nur anerkannt, wenn das Guthaben während der Vertragslaufzeit durch Freistellung verbraucht wird.“
Konsequenz: Zeitwertkonto nur bei Verbrauch innerhalb der Befristung
Das bedeutet: Ein befristet Beschäftigter darf nur dann ein steuerlich anerkanntes Zeitwertkonto führen, wenn das Guthaben innerhalb der Vertragsdauer vollständig genutzt wird. Eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund ist derzeit nicht vorgesehen.
Vermeintliche Neuregelung basiert auf regionalen Einzelfallentscheidungen
Die auf Fachportalen verbreitete „Neuregelung“ beruht offenbar auf Einzelfallentscheidungen und Anrufungsauskünften (§ 42e EStG) einzelner Landesfinanzverwaltungen. Diese haben in bestimmten Fällen eine Gleichstellung akzeptiert, regional begrenzt, ohne bundesweite Wirkung.
Handlungsempfehlung Vorsicht bei Zeitwertkonten für befristet Beschäftigte
Unternehmen sollten vorerst keine Zeitwertkonten für befristet Beschäftigte einrichten, deren Guthaben über die Vertragslaufzeit hinausreicht. Soll dennoch ein Konto geführt werden, ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt dringend ratsam. Alternativ kann die Freistellungsphase innerhalb der Befristung geplant werden, etwa für Sabbaticals oder Qualifizierungen. Eine gesetzlich vorgesehene Übertragung (§ 7f SGB IV) an die Deutsche Rentenversicherung Bund wird derzeit nicht einheitlich angewendet.
Risiko: Nachversteuerung bei fehlender Anerkennung
Wird ein Zeitwertkonto nicht steuerlich anerkannt, gelten die Einzahlungen als sofort zugeflossener Arbeitslohn – mit voller Steuer- und Beitragspflicht. Das kann erhebliche Nachforderungen nach sich ziehen.
Fazit: Keine Neuregelung – bisheriges Recht gilt weiterhin
Die vermeintliche „Neuregelung“ ist derzeit (noch) keine offizielle Rechtsänderung, sondern spiegelt die Einzelfallpraxis einzelner Finanzbehörden wider. Bis zur Veröffentlichung eines neuen BMF-Schreibens oder Ländererlasses gilt weiterhin das bisherige Recht:
Befristet Beschäftigte dürfen Zeitwertkonten nur führen, wenn das Guthaben innerhalb der Befristung verbraucht wird.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg
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