Lohnsteuermitteilung 1/2016 als PDF
Das neue Jahr beginnt mit wichtigen Urteilen für die Personalarbeit. Ein Hauptthema dieser Ausgabe ist zum Beispiel ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das endlich Klarheit bei der Leasingsonderzahlung Fahrtenbuchmethode schafft. Denn für Dienstwagenfahrer ist die richtige Verteilung dieser Einmalzahlung sehr wichtig, um den geldwerten Vorteil richtig zu berechnen. Deshalb gibt der BFH nun eine klare Linie vor, wie Sie die Kosten beim Führen eines Fahrtenbuchs ansetzen.
Aber auch neben dem Firmenwagen gibt es wichtige Neuigkeiten. So hat das Bundesfinanzministerium die neuen Verpflegungspauschalen für Auslandsreisen bekannt gegeben. Außerdem beleuchten wir die steuerliche Behandlung von Jobtickets, denn hier hat ein neues BFH-Urteil das Wahlrecht zur Pauschalierung genauer erklärt. All diese Themen, aber vor allem die neuen Regeln zur Leasingsonderzahlung bei der Fahrtenbuchmethode, machen die Ausgabe zu einem wichtigen Ratgeber zum Jahresstart.
Muss man eine hohe Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit verteilen oder erhöht sie sofort die Kosten? Der BFH hat diese für die Praxis wichtige Frage nun beantwortet und gibt eine klare Linie für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode vor.
Auslandsreisen 2016: Neue Pauschalen und Kürzungsregeln
Das BMF hat die neuen Verpflegungspauschalen für Auslandsreisen ab 2016 veröffentlicht. Zusätzlich gibt es wichtige Erklärungen zur Kürzung der Pauschalen bei gestellten Mahlzeiten. Das gilt vor allem, wenn ein Mitarbeiter eine Mahlzeit nicht einnimmt und stattdessen eine andere bekommt.
Die 44-Euro-Freigrenze können Sie bei Jahres-Jobtickets oft nicht nutzen. Eine Pauschalierung kann daher die Lösung sein. Doch bis wann muss sich der Arbeitgeber dafür entscheiden? Der BFH hat die Regeln für die Nutzung dieses Wahlrechts nun genauer erklärt.
Nettolohnvereinbarung: Vorsicht bei Steuernachzahlungen
Übernimmt der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung eine Steuernachzahlung für den Mitarbeiter, ist diese Zahlung selbst wieder steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der BFH bestätigt, dass man diesen Betrag auf einen Bruttolohn hochrechnen muss.
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