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Lohnsteuermitteilung 1/2018 als PDF

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Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 01/2018: Betriebsrente, Arbeitszimmer und neue Meldepflichten

Die erste Ausgabe des neuen Jahres gibt Ihnen einen umfassenden Überblick zum Betriebsrentenstärkungsgesetz. Im Fokus steht dabei die neue betriebliche Altersversorgung 2018. Sie schafft wichtige Anreize für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, denn der steuerfreie Beitrag wurde erhöht und es gibt einen neuen Förderbetrag für Geringverdiener. Aber das ist nicht alles, denn wir analysieren für Sie auch das neue BMF-Schreiben zum häuslichen Arbeitszimmer. Dieses sorgt endlich für mehr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Anerkennung. Weitere wichtige Themen sind die geänderten Lohnsteuer-Tabellen für 2018 und die neuen elektronischen Meldepflichten für Arbeitgeber. Sichern Sie sich deshalb mit diesen und weiteren wichtigen Themen für die Praxis ab.

Betriebliche Altersversorgung 2018: Neue Regeln durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Ab dem 1. Januar 2018 können Sie höhere steuerfreie Beiträge in die betriebliche Altersversorgung 2018 zahlen. Der Rahmen steigt nämlich auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 erklärt die Details und klärt wichtige Fragen zur Anwendung.

bAV-Förderbetrag für Geringverdiener: So profitieren Arbeitgeber

Wenn ein Arbeitgeber für Geringverdiener (bis 2.200 €/Monat) einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlt, erhält er 30 % davon als staatlichen Zuschuss zurück. Wir zeigen Ihnen, wie Sie den neuen Förderbetrag richtig beantragen und abrechnen.

Häusliches Arbeitszimmer: Neues BMF-Schreiben schafft Klarheit

Das BMF hat sein Schreiben zum häuslichen Arbeitszimmer erneuert. Es stellt klar, dass bei gemeinsamer Nutzung jeder den Höchstbetrag von 1.250 Euro nutzen kann. Außerdem wird erklärt, was bei der Nutzung für mehrere Einkunftsarten gilt.

Zufluss bei Direktversicherung: Wann wird der Beitrag steuerpflichtig?

Der BFH hat eine wichtige Entscheidung getroffen. Beiträge zu einer Direktversicherung fließen als sonstiger Bezug erst dann zu, wenn der Arbeitgeber den Beitrag tatsächlich bezahlt. Eine Einzugsermächtigung alleine reicht also nicht aus.

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