Lohnsteuermitteilung 11/2019 als PDF
Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 11/2019
Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2019 plant viele Änderungen, die für Sie als Arbeitgeber im nächsten Jahr wichtig werden. Deshalb gibt Ihnen diese Ausgabe einen genauen Überblick über den aktuellen Stand. Wir zeigen Ihnen, was sich bei der Förderung von E-Autos, bei Jobtickets und bei der neuen Definition von Sachlohn für Gutscheine tut. Außerdem schauen wir uns aktuelle Urteile an, die oft für Unsicherheit sorgen. Zum Beispiel: Wann darf man Verpflegungspauschalen kürzen? Und wie bewertet man die private Nutzung von mehreren Firmenwagen? Wir erklären auch, wann ein Betriebshof als erste Tätigkeitsstätte zählt und wann Sie die günstige Fünftelregelung für Überstunden nutzen können.
Jahressteuergesetz 2019: Ein Ausblick auf die geplanten Neuerungen
Der Gesetzgeber plant derzeit viele wichtige Neuerungen. So soll es zum Beispiel Änderungen bei der Steuer für E-Firmenwagen geben. Außerdem sind neue Pauschalen für Jobtickets und höhere Verpflegungspauschalen im Gespräch. Besonders wichtig wird auch die neue Regelung für Gutscheine als Sachlohn.
Kürzung der Verpflegungspauschale auch ohne erste Tätigkeitsstätte?
Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten bereit, muss man die Verpflegungspauschale kürzen. Doch gilt das auch für Mitarbeiter ohne einen festen Arbeitsort, wie zum Beispiel Seeleute? Ein Finanzgericht hat dazu bereits entschieden, aber die endgültige Antwort vom Bundesfinanzhof fehlt noch.
Mehrere Firmenwagen: Droht eine mehrfache Versteuerung?
Wenn ein Mitarbeiter mehrere Firmenwagen privat nutzen darf, muss er den Vorteil grundsätzlich für jedes Auto einzeln versteuern. Es gibt aber Ausnahmen. Erfahren Sie hier, wann die Finanzverwaltung eine einfachere Regelung erlaubt und was Sie dafür beachten müssen.
Erste Tätigkeitsstätte: Wann gilt der Betriebshof als Arbeitsort?
Ob der Betriebshof als erster Arbeitsort zählt, ist sehr wichtig für die Reisekostenabrechnung. Ein neues Urteil über einen Müllwerker sorgt hier für Gesprächsstoff. Da die Richter eine Revision zugelassen haben, ist die Sache aber noch nicht endgültig entschieden.
Überstundenvergütung: Wann ist die Fünftelregelung anwendbar?
Wenn Sie angesammelte Überstunden auszahlen, können Sie Steuervorteile nutzen. Ein Finanzgericht hat jetzt erklärt, wann diese Auszahlung als besondere Einnahme zählt. Nur dann dürfen Sie nämlich die günstige Fünftelregelung anwenden.
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