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Lohnsteuermitteilung 11/2022 als PDF

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Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 11/2022

Die neueste Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen bietet einen umfassenden Überblick über die entscheidenden Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023. Im Fokus stehen die aktualisierten Rechengrößen Sachbezugswerte 2023, die direkten Einfluss auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Bewertung von Arbeitgeberleistungen haben. Diese Änderungen sind für Arbeitgeber und Personalverantwortliche von großer Bedeutung, um die Lohnabrechnung korrekt zu gestalten und steuerliche Fallstricke zu vermeiden. Darüber hinaus beleuchtet die Ausgabe die Einführung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie, wichtige Neuerungen bei der Behandlung von Betriebsveranstaltungen sowie die Regelungen zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen beim Kurzarbeitergeld. Sichern Sie sich jetzt die detaillierten Informationen, um zum Jahreswechsel optimal vorbereitet zu sein.

Rechengrößen 2023: Was sich bei Sozialversicherung ändert

Die Rechengrößen Sachbezugswerte 2023 umfassen auch die aktualisierten Beitragsbemessungsgrenzen und die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese Werte steigen deutlich an, was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber höhere maximale Beiträge in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bedeutet. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zudem entscheidend für die Frage, ob ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bleibt oder sich privat versichern kann. Arbeitgeber müssen zu Beginn jedes Jahres prüfen, ob die Prognose für die Lohnzahlungen diese Grenze überschreitet.

Sachbezugswerte 2023: Neue Werte für Verpflegung und Unterkunft

Ebenfalls wichtig sind die angepassten Rechengrößen Sachbezugswerte 2023 für unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft. Für 2023 beträgt der Sachbezugswert für ein Frühstück 2,00 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 3,80 Euro. Bei einer Vollverpflegung sind dies monatlich 288,00 Euro. Diese Werte sind insbesondere für Arbeitgeber relevant, die Kantinenmahlzeiten anbieten. Ohne eine entsprechende Erhöhung der Zuzahlungen der Arbeitnehmer kann hier ein Versteuerungstatbestand entstehen .

Inflationsausgleichsprämie: Steuerfrei bis 3.000 Euro

Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen. Diese Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Dies ist eine attraktive Möglichkeit für Unternehmen, ihre Belegschaft in Zeiten hoher Inflation zu unterstützen.

Betriebsveranstaltungen: Offenstehen und Pauschalbesteuerung

Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen bleibt ein komplexes Thema. Der BFH muss nun klären, ob die Pauschalbesteuerung von 25 Prozent nur dann anwendbar ist, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht. Dies ist eine wichtige Frage für die Planung von Weihnachtsfeiern und anderen Mitarbeiter-Events.

Minijob und Versorgungsbezüge beim selben Arbeitgeber

Die Ausgabe klärt, ob ein Arbeitgeber den Arbeitslohn aus einem Minijob pauschal mit 2 Prozent versteuern darf, wenn der Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber bereits Versorgungsbezüge erhält. Die Rechtsprechung des BFH bestätigt, dass eine Pauschalierung auch in diesem Fall möglich ist, da Versorgungsbezüge und Minijob-Lohn nicht aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis stammen.

Kurzarbeitergeld: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes müssen auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt werden. Dabei gibt es Unterschiede in der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung. Für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, dass beitragspflichtige Zuschläge in die Berechnung des Kurzarbeitergeldes einbezogen werden müssen.

Um die vollständigen Analysen und Handlungsanweisungen zu diesen Themen zu erhalten, sichern Sie sich jetzt die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen als Abonnent.