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Lohnsteuermitteilung 12/2022 als PDF

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Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 12/2022

Die Jahresendausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen bringt wichtige Klarheit für das kommende Jahr. Im Fokus stehen die verabschiedeten Lohnsteuerrichtlinien 2023, die zahlreiche Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten. Diese Richtlinien passen sich an aktuelle Gesetzesänderungen und BMF-Schreiben an, um eine reibungslose Lohnabrechnung zu gewährleisten. Doch nicht nur die umfassenden Aktualisierungen der Richtlinien sind von Bedeutung. Die Ausgabe beleuchtet auch weitere wichtige Themen, wie die Neuregelung der Homeoffice-Pauschale, die steuerliche Behandlung von Werbung am Privat-Pkw sowie wichtige Gerichtsentscheidungen zur Nutzung von Taxis als Verkehrsmittel und zum Werbungskostenabzug bei Dienstwagen. Sichern Sie sich jetzt die entscheidenden Informationen, um zum Jahreswechsel optimal vorbereitet zu sein und steuerliche Fallstricke zu vermeiden.

Lohnsteuerrichtlinien 2023: Die wichtigsten Neuerungen

Die Lohnsteuerrichtlinien 2023 wurden umfassend überarbeitet und treten ab dem 01.01.2023 in Kraft. Sie enthalten Anpassungen an aktuelle BMF-Schreiben, beispielsweise zur Bewertung von Sachbezügen und Gutscheinen. Auch die Definition von Werkzeuggeld wurde erweitert, um Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte einzuschließen .

Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer 2023

Die befristete Homeoffice-Pauschale wird durch eine unbefristete Tagespauschale von 6 Euro pro Tag ersetzt, maximal 1.260 Euro pro Jahr. Auch die Regeln für das häusliche Arbeitszimmer werden vereinfacht, wobei ein pauschaler Abzug von 1.260 Euro möglich ist, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit dort liegt .

Inflationsausgleichsprämie und Steuer-ID: Aktuelle Hinweise

Arbeitgeber können bis zu 3.000 Euro steuerfrei als Inflationsausgleichsprämie zahlen, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Zudem wird die Steuer-Identifikationsnummer ab 2023 zwingend für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnsteuerbescheinigung benötigt .

Werbung am Privat-Pkw als Arbeitslohn

Der BFH hat entschieden, dass ein Entgelt für die Anbringung von Werbung des Arbeitgebers am privaten Pkw des Arbeitnehmers als Arbeitslohn gilt. Dies wird als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft angesehen und ist somit steuerpflichtig.

Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel: Auswirkungen auf Fahrtkosten

Ein BFH-Urteil stellt klar, dass ein Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Daher können Aufwendungen für Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale und nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Um die vollständigen Analysen und Handlungsanweisungen zu diesen Themen zu erhalten, sichern Sie sich jetzt die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen als Abonnent.