Lohnsteuermitteilung 2/2017 als PDF
Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 02/2017: Erste Tätigkeitsstätte, Betriebsveranstaltungen und wichtige Urteile
Die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen liefert entscheidende Antworten auf drängende Fragen aus der Praxis. Ein zentrales Thema ist die Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Gleich mehrere finanzgerichtliche Urteile befassen sich mit den Details: Was gilt für Leiharbeitnehmer? Wie ist die Situation bei Piloten, deren Heimatflughafen als Einsatzort dient? Und wie werden weitreichende Tätigkeitsgebiete wie Häfen steuerlich behandelt? Diese Entscheidungen haben weitreichende Folgen für die Reisekostenabrechnung und die Versteuerung von Fahrtkosten. Aber auch abseits davon gibt es wichtige Neuigkeiten: Ein neues BMF-Schreiben klärt Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen. Zudem beleuchten wir, ob die Kosten einer Habilitationsfeier als Werbungskosten abzugsfähig sind und wie der geldwerte Vorteil bei verbilligt überlassenen GmbH-Anteilen zu bewerten ist. Mit diesen Einblicken sind Sie für die nächste Betriebsprüfung bestens gewappnet.
Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern: FG-Urteil sorgt für Klarheit
Ein Leiharbeitnehmer begründet im Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte. Das hat das FG Niedersachsen entschieden und widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Fahrtkosten können somit voll als Reisekosten abgerechnet werden.
Erste Tätigkeitsstätte bei Piloten: Heimatflughafen ist entscheidend
Das FG Hamburg hat geurteilt, dass der im Arbeitsvertrag genannte Heimatflughafen die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten ist. Die täglichen Fahrten dorthin sind daher nur mit der Entfernungspauschale absetzbar. Eine Revision ist jedoch anhängig.
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet: Was gilt für Hafenarbeiter?
Das Hafengebiet kann als weiträumiges Tätigkeitsgebiet gelten. Das FG Hamburg entschied, dass die Fahrten zum nächstgelegenen Zugang mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Erst die Fahrten innerhalb des Hafens sind als Reisekosten zu behandeln.
Betriebsveranstaltungen: Neues BMF-Schreiben beantwortet Zweifelsfragen
Was gilt bei der Absage von Teilnehmern? Wie sind Geschenke zu bewerten? Und wie werden Reisekosten zur Feier behandelt? Ein neues BMF-Schreiben gibt Arbeitgebern nun mehr Rechtssicherheit bei der Planung und Abrechnung von Betriebsveranstaltungen.
Um die vollständigen Analysen und Handlungsanweisungen zu diesen Themen zu erhalten, sichern Sie sich jetzt die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen als Abonnent.
