Lohnsteuermitteilung 2/2019 als PDF
Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 02/2019
Die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen befasst sich mit den wichtigen steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel. Im Fokus steht die neue Dienstwagenbesteuerung 2019, die besonders für Elektro- und Hybridfahrzeuge eine Halbierung der Bemessungsgrundlage vorsieht. Ein weiteres zentrales Thema ist die Steuerfreiheit für Dienstfahrräder, die seit dem 1. Januar 2019 gilt, solange sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Darüber hinaus beleuchten wir aktuelle Urteile zu Rabatten beim Autokauf für Mitarbeiter verbundener Unternehmen und zur Pauschalversteuerung von Events.
Neue Dienstwagenbesteuerung 2019: Das gilt für E-Autos
Für nach dem 31.12.2018 überlassene Elektro- und Hybridfahrzeuge wird der Bruttolistenpreis bei der 1%-Regel halbiert. Ein BMF-Schreiben stellt klar, dass der Zeitpunkt der Überlassung an den Arbeitnehmer entscheidend ist, nicht das Anschaffungsdatum des Fahrzeugs.
Steuerfreie Dienstfahrräder: Die Regeln ab 2019
Die private Nutzung von Dienstfahrrädern ist seit 2019 steuerfrei, wenn das Rad zusätzlich zum Gehalt überlassen wird. Dies gilt für alle Fahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten. Bei einer Gehaltsumwandlung bleibt es jedoch bei der 1%-Versteuerung.
Rabatte beim Autokauf: Wann liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor?
Gewährt ein Autohersteller den Mitarbeitern eines verbundenen Unternehmens die gleichen Rabatte wie den eigenen, liegt nicht zwingend Arbeitslohn vor. Ein Finanzgericht entschied, dass ein eigenwirtschaftliches Interesse des Herstellers die Annahme von Arbeitslohn ausschließt.
Pauschalversteuerung von Events: Welche Kosten sind relevant?
Auch Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, wie die Miete der Location oder die Dekoration, sind in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Ein Urteil schafft hier Klarheit für die Praxis.
Fehler in Lohnsteuerdaten: Welche Korrekturmöglichkeiten gibt es?
Werden fehlerhafte Lohnsteuerdaten elektronisch übermittelt, sind die Möglichkeiten zur Korrektur begrenzt. Ein Finanzgericht hat entschieden, dass eine Änderung nicht möglich ist, wenn das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachkommt.
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