Lohnsteuermitteilung 3/2018 als PDF
Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 03/2018: Auslandsentsendung, Datenschutz und wichtige Urteile
Die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen widmet sich den verschärften Meldepflichten bei Auslandsentsendung. Viele EU-Staaten haben ihre Regeln verschärft, was bei Nichtbeachtung zu empfindlichen Bußgeldern führen kann. Arbeitgeber müssen sich intensiv mit den Vorschriften des Ziellandes auseinandersetzen, um rechtssicher zu agieren. Daneben beleuchten wir die Auswirkungen der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf das Steuerverwaltungsverfahren. Weitere praxisrelevante Themen sind die steuerliche Zurechnung von Leasinggegenständen beim Mitarbeiter-PC-Programm, die Abgrenzung von ehrenamtlicher Nebentätigkeit und Haupttätigkeit beim selben Arbeitgeber sowie ein umfassender Überblick über die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe. Sichern Sie sich mit diesen Einblicken für Ihre tägliche Arbeit ab.
Verschärfte Meldepflichten bei Auslandsentsendung: So vermeiden Sie Bußgelder
Ob Dienstreise oder langfristige Entsendung – die Meldepflichten bei Auslandsentsendung sind komplex und von Land zu Land unterschiedlich. Wir zeigen Ihnen, was Sie bei der Vorbereitung beachten müssen, welche Dokumente (z.B. A1-Bescheinigung) unerlässlich sind und welche Strafen bei Verstößen drohen.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Was ändert sich für Arbeitgeber?
Ab Mai 2018 gilt die DSGVO. Ein neues BMF-Schreiben erläutert die Auswirkungen auf das Steuerverwaltungsverfahren. Erfahren Sie, welche neuen Rechte und Pflichten auf Sie als Arbeitgeber zukommen und wie Sie sich datenschutzkonform aufstellen.
Mitarbeiter-PC-Programm: Wann sind Leasinggeräte steuerfrei?
Die Überlassung von betrieblichen PCs an Mitarbeiter kann steuerfrei sein. Ein Urteil des Sächsischen FG zeigt jedoch die Grenzen auf: Wenn dem Mitarbeiter weitreichende Rechte (z.B. Kaufoption) eingeräumt werden, kann das Gerät ihm zugerechnet werden – mit steuerlichen Folgen.
Ehrenamtliche Nebentätigkeit: Abgrenzung zur Haupttätigkeit entscheidend
Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann steuerfrei sein, aber nicht, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit beim selben Arbeitgeber steht. Der BFH hat klargestellt, wann von einer einheitlichen Tätigkeit auszugehen ist und der Freibetrag nicht gewährt wird.
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