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Lohnsteuermitteilung 3/2020 als PDF

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Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 03/2020

Die Rechtslage bei der steuerlichen Begünstigung von Gehaltsextras bleibt spannend und für Arbeitgeber risikoreich. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit einem Nichtanwendungserlass auf die jüngsten Gehaltsumwandlung BFH-Urteile reagiert. Damit bleibt die bisherige, strenge Verwaltungsauffassung zur Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ vorerst bestehen. Für Arbeitgeber bedeutet dies weiterhin große Unsicherheit bei der Gewährung von beliebten Zusatzleistungen wie Jobtickets, Kindergartenzuschüssen oder Gutscheinen. In der aktuellen Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen analysieren wir für Sie die brisante Lage und zeigen auf, was Sie jetzt beachten müssen. Außerdem im Fokus: Geplante Änderungen bei der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge für Geringverdiener, ein wichtiges Urteil zum Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigungen der Deutschen Bahn und die finale Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Absetzbarkeit von Erstausbildungskosten.

Gehaltsumwandlung: BMF ignoriert BFH-Urteile – was nun?

Trotz arbeitnehmerfreundlicher Urteile des BFH hält die Finanzverwaltung an ihrer strengen Auslegung fest: Steuerliche Vorteile gibt es nur für echte Zusatzleistungen, nicht für Gehaltsumwandlungen. Wir erklären, was diese Entscheidung für die Praxis bedeutet.

Betriebliche Altersvorsorge: Höhere Förderung für Geringverdiener geplant

Im Zuge des Grundrentengesetzes soll die bAV-Förderung für Geringverdiener nach § 100 EStG ausgebaut werden. Profitieren Sie von den geplanten Anhebungen des F rderbetrags und der Einkommensgrenzen.

Rabattfreibetrag: Gilt er auch für Fahrvergünstigungen der Deutschen Bahn?

Ein aktuelles BFH-Urteil schafft Klarheit für (ehemalige) Mitarbeiter der Deutschen Bahn. Die Richter bestätigten, dass der Rabattfreibetrag auch auf Fahrvergünstigungen im Fernverkehr angewendet werden kann.

Erstausbildungskosten: Abzug als Sonderausgaben ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die steuerliche Behandlung der Kosten für eine Erstausbildung als Sonderausgaben anstatt als Werbungskosten verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

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