Lohnsteuermitteilung 3/2023 als PDF
Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 03/2023
Die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen bringt Klarheit in eine für die Praxis entscheidende Frage: Ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst sich mit der Fahrtenbuchmethode und der Schätzung von Treibstoffkosten. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen, denn sie verbietet eine verbreitete Praxis und kann zur Anwendung der ungünstigeren 1-Prozent-Regelung führen. Für Arbeitgeber ist es daher unerlässlich, die genauen Vorgaben zu kennen, um Nachzahlungen bei der Lohnsteuer zu vermeiden. Wir schlüsseln die Details des Urteils für Sie auf. Darüber hinaus informieren wir Sie über die ab April 2023 geltenden, geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug, die eine Korrektur der ersten drei Monate erfordern. Weitere Themen sind eine wichtige Entscheidung zur Definition der ersten Tätigkeitsstätte bei Bereitschaftsdiensten sowie ein Urteil, das eine interessante Gestaltungsmöglichkeit bei der steuerfreien Überlassung von betrieblichen Mobiltelefonen bestätigt.
Fahrtenbuchmethode: Warum die Schätzung von Treibstoffkosten jetzt unzulässig ist
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (Az. VI R 44/20) entschieden, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode eine Schätzung von Kosten unzulässig ist. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen die Fahrzeuge an einer eigenen Betriebstankstelle betankt, die keine genauen Abgabemengen oder Preise erfasste. Die Treibstoffkosten wurden daher nur geschätzt. Der BFH stellte klar, dass die Fahrtenbuchmethode zwingend einen lückenlosen Nachweis aller durch das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen durch Belege erfordert. Eine bloße Fahrtenbuchmethode Schätzung der Treibstoffkosten erfüllt diese Anforderung nicht. Die Konsequenz: Das Finanzamt darf die Fahrtenbuchmethode verwerfen und stattdessen die pauschale 1-Prozent-Regelung anwenden, was oft zu einer höheren Steuerlast führt.
Neue Lohnsteuer-Programmablaufpläne ab April 2023
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium neue Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht, die zwingend ab dem 1. April 2023 anzuwenden sind. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass der Lohnsteuerabzug für die Monate Januar bis März 2023 korrigiert werden muss.
Erste Tätigkeitsstätte: BFH-Urteil zu Bereitschaftsdiensten
Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor? Der BFH hat geurteilt, dass auch Arbeitsbereitschafts- und Ruhezeiten, die an einem festen Ort wie einer Feuerwache verbracht werden, dort eine Tätigkeit begründen. Dies festigt den Ort als erste Tätigkeitsstätte, was entscheidend für die Abrechnung der Fahrtkosten ist. Es kann dann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden.
Steuerfreie Kostenerstattung für private Handynutzung
Der BFH bestätigt eine interessante Gestaltungsmöglichkeit: Arbeitgeber können die Kosten für die private Nutzung eines Mobiltelefons auch dann steuerfrei erstatten, wenn sie das Gerät zuvor für einen symbolischen Preis vom Mitarbeiter erworben haben. Diese Überlassung eines dann betrieblichen Geräts fällt unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG.
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