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Lohnsteuermitteilung 4/2019 als PDF

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Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 04/2019

Die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen bringt Klarheit in wichtige Praxisfragen. Ein zentrales Thema ist die neue steuerliche Behandlung von Elektrofahrrädern, zu der ein aktueller Erlass die Details zur Anwendung der 1%-Regel und der neuen Halbierungs-Regelung festlegt. Weiterhin hochspannend bleibt die Frage nach der “ersten Tätigkeitsstätte”, zu der zahlreiche Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind. Wir geben einen Überblick über die strittigen Fälle, von Piloten bis zu Leiharbeitnehmern. Außerdem beleuchten wir die korrekte Abrechnung von Reisekosten bei Auslandsentsendungen und klären, wann die Kosten für einen “Schulhund” als Werbungskosten absetzbar sind.

Neue Regeln für Diensträder: Steuerliche Behandlung von Elektrofahrrädern

Ein neuer Erlass regelt die Versteuerung von Dienstfahrrädern. Entscheidend ist, ob das Rad zusätzlich zum Lohn oder per Gehaltsumwandlung überlassen wird. Für Räder ab 2019 gilt zudem eine vorteilhafte Halbierung der Bemessungsgrundlage. Wir zeigen, was nun gilt.

Erste Tätigkeitsstätte: Zahlreiche Streitfragen vor dem BFH

Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor? Diese Frage beschäftigt den BFH in diversen Fällen, von Piloten über Hafenarbeiter bis hin zu Leiharbeitnehmern. Eine falsche Einordnung hat weitreichende Folgen für die Abrechnung von Reisekosten. Wir fassen die anhängigen Verfahren zusammen.

Auslandsentsendung: Reisekosten und Progressionsvorbehalt

Bei einer befristeten Entsendung ins Ausland stellt sich die Frage, ob Zuschüsse als steuerfreie Reisekosten oder als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind. Ein Urteil zeigt, dass die Definition der ersten Tätigkeitsstätte auch hier entscheidend für den Progressionsvorbehalt ist.

Kurzfristiger Minijob: Wann wird die Beschäftigung berufsmäßig?

Ein kurzfristiger Minijob ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn er nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Neue Richtlinien stellen nun klar, wie die Entgeltgrenze von 450 Euro zu prüfen ist und wann eine Berufsmäßigkeit vorliegt. Das ist entscheidend, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Werbungskosten: Sind die Kosten für einen Schulhund absetzbar?

Eine Lehrerin möchte die Kosten für ihren Hund, den sie im Unterricht einsetzt, als Werbungskosten absetzen. Ein Finanzgericht hat nun entschieden, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen für einen Schulhund steuerlich anerkannt werden können.

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