Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien

Lohnsteuermitteilung 4/2022 als PDF

Jetzt herunterladen

Die Highlights 04/2022: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Gutscheine & mehr

Die Lohnabrechnung bleibt im Wandel, und die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen liefert Ihnen die entscheidenden Updates. Die wohl wichtigste Nachricht für alle Arbeitgeber ist die erneute Verschiebung für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Der Stichtag 1. Juli 2022 ist gekippt, was direkte Auswirkungen auf die HR-Prozesse hat. Doch das ist bei weitem nicht alles: Die Finanzverwaltung hat die Kriterien für die Steuerfreiheit von Gutscheinen erheblich verschärft. Parallel dazu stehen weitere Entlastungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 bevor, allen voran die Energiepreispauschale, die über die Gehaltsabrechnung abgewickelt werden muss. Wir fassen die zentralen Punkte für Sie zusammen.

Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auf 2023 verschoben

Der verpflichtende Abruf der eAU-Daten durch Arbeitgeber startet nun erst zum 1. Januar 2023. Die Pilotphase, in der der Abruf freiwillig ist, wird entsprechend verlängert. Arbeitnehmer bleiben somit vorerst weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen. Für Arbeitgeber bedeutet die Verschiebung der eAU, dass die bisherigen Prozesse vorerst beibehalten werden können.

Neue Regeln für Gutscheine als Sachbezug

Neben der Verschiebung beim Thema eAU gibt es dringenden Handlungsbedarf bei Gutscheinen. Das BMF stellt klar: Gutscheine von Online-Portalen, die nur gegen andere Gutscheine eingelöst werden, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Barlohn. Nur wenn technisch und vertraglich sichergestellt ist, dass ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt wird, bleibt die Sachzuwendung steuerfrei.

Steuerentlastungsgesetz 2022: Energiepreispauschale & Co.

Während der Start für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch auf sich warten lässt, müssen andere Änderungen jetzt umgesetzt werden. Das Steuerentlastungsgesetz 2022 bringt eine einmalige, steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 Euro. Zudem werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Grundfreibetrag rückwirkend erhöht, was eine Korrektur der Lohnabrechnungen erfordert.

Dienstwagenbesteuerung: Rückwirkende Änderung der Bewertungsmethode

Eine weitere wichtige Neuerung abseits der eAU betrifft die Dienstwagenbesteuerung. Ein neues BMF-Schreiben bringt erfreuliche Flexibilität: Der Wechsel zwischen Pauschal- und Fahrtenbuchmethode ist nun auch rückwirkend im laufenden Kalenderjahr im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich. Auch die Bewertung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann so korrigiert werden.

Um die vollständigen Analysen und Handlungsanweisungen zu diesen Themen zu erhalten, sichern Sie sich jetzt die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen als Abonnent.